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Hessischer VGH Beschluss vom 14.06.1995 - TL 97/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschäftigter. Gruppe. Gruppenrecht. Hochschule. Universität

 

Leitsatz (amtlich)

Der Gruppe der wissenschaftlichen Beschäftigten einer Universität stehen die in § 35 Abs. 2 HPVG geregelten Gruppenrechte zu.

 

Normenkette

HPVG § 3 Abs. 1-2, § 35 Abs. 1-2, §§ 84, 97 Abs. 2

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin und der Beteiligte zu 1. streiten mit dem Beteiligten zu 2. darüber, ob der Antragstellerin Gruppenrechte nach § 35 Abs. 2 HPVG zustehen.

Anlaß des Beschlußverfahrens war ein Antrag des Dienststellenleiters (Beteiligten zu 1.) an den Personalrat (Beteiligten zu 2.), der Genehmigung einer Nebentätigkeit des wissenschaftlichen Beschäftigten P. zuzustimmen. Der aus 15 Personen bestehende Beteiligte zu 2. (1 Vertreter der Beamten, 5 Vertreter der Angestellten, 3 Vertreter der Arbeiter und 6 Vertreter der wissenschaftlichen Beschäftigten) befaßte sich in seiner Sitzung am 21. Februar 1994 unter anderem mit diesem Gegenstand. Aus der Gruppe der wissenschaftlichen Beschäftigten wurde dazu ein Gruppenantrag gestellt. Hierzu stellte „die Geschäftsführung” des Beteiligten zu 2. fest, in § 35 Abs. 1 HPVG seien die Gruppen, deren Angelegenheiten gemeinsam beraten und beschlossen würden, abschließend aufgezählt. Nicht aufgezählt sei die Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter, die keine Gruppe im Sinne des Absatzes 1 darstelle. Daher besitze diese Gruppe keine Antragsbefugnis im Sinne des § 35 Abs. 2 HPVG. Gruppenmitglieder widersprachen dieser Rechtsauffassung. Die Maßnahme wurde sodann um eine Woche zurückgestellt. In der Sitzung vom 28. Februar 1994 wurde die Zustimmung mit 6:6:1 Stimmen abgelehnt. Eines der Gruppenmitglieder bat darum, in das Protokoll aufzunehmen, daß 5 Mitglieder der Gruppe der wissenschaftlichen Beschäftigten dem Antrag zugestimmt hätte...

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