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Hessisches Personalvertretungsgesetz / § 97 Hochschulen des Landes

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(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Professorinnen und Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren an Hochschulen des Landes.

 

(2) 1Für die wissenschaftlichen Mitglieder einer Hochschule des Landes gilt § 4 Abs. 2 nicht. 2Sie bilden neben den in § 4 Abs. 2 genannten Gruppen eine weitere Gruppe.

 

(3) 1In Dienststellen mit mehr als zwei Gruppen besteht ein Personalrat, für den nach § 12 Abs. 1 drei Mitglieder vorgesehen sind, aus vier Mitgliedern, wenn eine Gruppe mindestens ebenso viele Beschäftigte zählt wie die beiden anderen Gruppen zusammen. 2Das vierte Mitglied steht der stärksten Gruppe zu. 3Für Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen zweier Gruppen betreffen, gilt § 30 Abs. 5 Satz 2 und 3 entsprechend.

 

(4) Bei der Einstellung befristet oder auf Zeit zu beschäftigender wissenschaftlicher Mitglieder findet eine Mitbestimmung des Personalrats nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 nur statt, wenn die Beschäftigten dies beantragen.

 

(5) § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 gilt an den Hochschulen des Landes mit der Maßgabe, dass für die Durchführung der Lehrveranstaltungen allein die Fachbereiche zuständig sind.

 

(6) Die Technischen Betriebseinheiten der Hochschulen des Landes gelten nicht als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes.

 

(7) 1An den Hochschulen des Landes wird ein Hilfskräfterat gewählt, der an Hochschulen mit bis zu 1 000 studentischen Hilfskräften aus drei Mitgliedern, an Hochschulen mit über 1 000 studentischen Hilfskräften aus sieben Mitgliedern besteht. 2Ein Mitglied des Hilfskräfterats kann an den Sitzungen des Personalrats, zu denen es wie ein Personalratsmitglied zu laden ist, mit Rederecht, in allen Angelegenheiten, die die studentischen Hilfskräfte betreffen, mit Antrags- und Stimmrecht te...

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