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EuGH Urteil vom 16.02.1982 - C-19/81

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Entscheidungsstichwort (Thema)

ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM EMPLOYMENT APPEAL TRIBUNAL. GLEICHES ENTGELT UND GLEICHE ARBEITSBEDINGUNGEN FUER MAENNER UND FRAUEN. SOZIALPOLITIK. MÄNNLICHE UND WEIBLICHE ARBEITNEHMER. ZUGANG ZUR BESCHÄFTIGUNG UND ARBEITSBEDINGUNGEN. GLEICHBEHANDLUNG. VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE INANSPRUCHNAHME EINER REGELUNG ÜBER FREIWILLIGES AUSSCHEIDEN. UNTERSCHIEDLICHES ALTER FÜR MÄNNER UND FÜR FRAUEN. SOZIALE SICHERHEIT. UNTERSCHIEDLICHES MINDESTRENTENALTER. ZULÄSSIGKEIT

 

Leitsatz (amtlich)

1. DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG EINER LEISTUNG BEI FREIWILLIGEM AUSSCHEIDEN, DIE EIN ARBEITGEBER EINEM ARBEITNEHMER ZAHLT, DER SEIN DIENSTVERHÄLTNIS BEENDEN MÖCHTE, FALLEN UNTER DEN IN ARTIKEL 5 DER RICHTLINIE 76/207 DES RATES ENTHALTENEN GRUNDSATZ DER GLEICHBEHANDLUNG.

DIE BLOSSE TATSACHE, DASS DIE REGELUNG ÜBER DAS FREIWILLIGE AUSSCHEIDEN NUR INNERHALB VON FÜNF JAHREN VOR ERREICHEN DES IN DEN NATIONALEN SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN VORGESEHENEN MINDESTRENTENALTERS IN ANSPRUCH GENOMMEN WERDEN KANN UND DASS DIESES ALTER FÜR MÄNNER UND FRAUEN NICHT DASSELBE IST, IST NICHT ALS DISKRIMINIERUNG AUFGRUND DES GESCHLECHTS IM SINNE DES ARTIKELS 5 DER RICHTLINIE 76/207 ANZUSEHEN.

2. DIE FESTSETZUNG EINES MINDESTRENTENALTERS IM RAHMEN DER SOZIALEN SICHERHEIT, DAS FÜR MÄNNER UND FRAUEN UNTERSCHIEDLICH IST, STELLT KEINE DURCH DAS GEMEINSCHAFTSRECHT VERBOTENE DISKRIMINIERUNG DAR.

 

Normenkette

EWGRL 207/76 Art. 5; EWGRL 7/79 Art. 7

 

Beteiligte

Arthur Burton

British Railways Board

 

Tenor

1. DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG EINER LEISTUNG BEI FREIWILLIGEM AUSSCHEIDEN, DIE EIN ARBEITGEBER EINEM ARBEITNEHMER ZAHLT, DER SEIN DIENSTVERHÄLTNIS BEENDEN MÖCHTE, FALLEN UNTER DEN IN ARTIKEL 5 DER RICHTLINIE 76/207 DES RATES VOM 9. FEBRUAR 1976 (ABL. L 39, S. ...

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