Verfahrensgang
VG Dresden (Entscheidung vom 28.04.1999; Aktenzeichen 12 K 1699/96) |
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 28. April 1999 wird aufgehoben, soweit der Hilfsantrag auf Feststellung der Entschädigungsberechtigung abgewiesen worden ist.
Die Sache wird insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
I.
Der Kläger begehrt die Feststellung seiner Entschädigungsberechtigung für einen Erbanteil an dem Grundstück M.-Straße 7 in D.
Eigentümer des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks waren Margarethe H. und drei weitere Miterben in ungeteilter Erbengemeinschaft. Frau H. verstarb im Jahr 1959. Die Tochter der Erblasserin und die Enkelkinder, letztere zugleich für den damals minderjährigen Kläger, sowie weitere nachrangige Erben schlugen die Erbschaft aus. Infolge der Erbausschlagungen wurde der Erbanteil in das Eigentum des Volkes überführt. Im Jahr 1972 wurde das Grundstück von der Erbengemeinschaft an private Käufer veräußert.
Die Beklagte lehnte den Rückübertragungsantrag des Klägers und die Feststellung seiner Entschädigungsberechtigung ab. Mit der nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, einen Miteigentumsanteil von 1/4 an dem Grundstück zurückzuübertragen; mit seinem Hilfsantrag hat er die Feststellung seiner Entschädigungsberechtigung begehrt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Es sei zweifelhaft, ob ein Rückübertragungsanspruch nach § 1 Abs. 2 VermG dem Grunde nach gegeben sei. Im Ergebnis könne jedoch offen bleiben, ob die Voraussetzungen einer Überschuldung vorgelegen hätten. Denn die Rückübertragung sei gemäß § 4 Abs. 2 VermG wegen des redlichen Erwerbs des Grundstücks durch die jetzige Eigentümerin ausgeschlossen. Auch der Hilfsantrag bleibe ohne Erfolg, weil nach § 1 Abs. 3 EntschG für Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG, die durch Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen worden seien, eine Entschädigung ausgeschlossen sei.
Im Revisionsverfahren, in dem der Kläger nur noch seinen Antrag auf Feststellung seiner Entschädigungsberechtigung weiterverfolgt, hat der Senat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dazu eingeholt, ob § 1 Abs. 3 EntschG mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 10. Oktober 2001 – 1 BvL 17/00 – (VIZ 2002, 85) § 1 Abs. 3 EntschG als mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig erklärt. Auch für Miethausgrundstücke, die aufgrund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen worden seien und deren Rückgabe ausgeschlossen sei, sei eine Entschädigung zu gewähren.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision des Klägers ist begründet. Das angegriffene Urteil verletzt Bundesrecht. Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung des Hilfsantrags des Klägers, seine Entschädigungsberechtigung festzustellen, auf eine nichtige Norm (§ 1 Abs. 3 EntschG) gestützt. Da es erforderliche Tatsachenfeststellungen zu dem Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 2 VermG nicht getroffen hat, muss das Urteil aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden.
Das Verwaltungsgericht hat den Hilfsantrag auf Feststellung der Entschädigungsberechtigung abgewiesen, weil eine Entschädigung nach § 1 Abs. 3 EntschG ausgeschlossen sei. § 1 Abs. 3 EntschG sah vor, dass für Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG, die durch Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden, keine Entschädigung gewährt wird. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2001 – 1 BvL 17/00 – ist § 1 Abs. 3 EntschG mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig. Rechtsfolge dieser Entscheidung ist, dass auch der Kläger, der nach § 1 Abs. 3 EntschG von der Gewährung einer Entschädigung ausgenommen war, in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 EntschG einbezogen ist (VIZ 2002, 85 ≪88≫).
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EntschG besteht ein Anspruch auf Entschädigung, wenn die Voraussetzungen einer vermögensrechtlichen Schädigung nach § 1 VermG gegeben sind, eine Rückübertragung aber – hier: durch den redlichen Eigentumserwerb der derzeitigen Eigentümerin (§ 4 Abs. 2 VermG) – ausgeschlossen ist. Der Kläger hat sich auf den Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 2 VermG berufen. Nach § 1 Abs. 2 VermG muss das bebaute Grundstück aufgrund nicht kostendeckender Mieten und infolge dessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen worden sein. Ob die Voraussetzungen einer Überschuldung vorlagen und diese für die Erbausschlagung ursächlich war, hat das Verwaltungsgericht offen gelassen; die hierzu erforderlichen Tatsachenfeststellungen hat es nicht getroffen. Das zwingt dazu, die Rechtssache in dem aus dem Entscheidungstenor ersichtlichen Umfang zur weiteren Sachaufklärung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Unterschriften
Dr. Franßen, Gödel, Kley, Herbert, Neumann
Fundstellen