Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BVerwG Beschluss vom 20.10.1997 - 7 B 248.97

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwangsverkauf. Verfolgungsmaßnahme nach § 1 Abs. 6 VermG. Maßregel zur Erhaltung des Nachlasses. Anfechtungsklage des Miterben als Erhaltungsmaßnahme. notwendige Beiladung der übrigen Erben. Prozeßführungsbefugnis nach bürgerlichem Recht. Umfang der Sachaufklärungspflicht bei Zwangsverkäufen

 

Leitsatz (amtlich)

Klagen einzelne Mitglieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft gegen die vermögensrechtliche Restitution eines Nachlaßgegenstandes an einen Dritten, sind die übrigen Miterben nicht notwendig beizuladen.

 

Normenkette

VwGO § 65 Abs. 2, § 86 Abs. 1 S. 1; BGB § 2038 Abs. 1; VermG § 1 Abs. 6, § 31 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

VG Magdeburg (Urteil vom 08.04.1997; Aktenzeichen A 5 K 962/96)

 

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 8. April 1997 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 400 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Kläger wenden sich als Miterben gegen die vermögensrechtliche Rückgabe eines im Eigentum einer Erbengemeinschaft stehenden Hausgrundstücks an die Beigeladenen. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage abgewiesen, weil der Rechtsvorgänger der Beigeladenen das Grundstück im Jahre 1936 verfolgungsbedingt habe veräußern müssen und daher einer Schädigungsmaßnahme im Sinne des § 1 Abs. 6 des Vermögensgesetzes – VermG – ausgesetzt gewesen sei.

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat Erfolg.

1. Soweit die Kläger geltend machen, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, genügt ihr Rechtsbehelf allerdings nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Begründung einer solchen Rüge; denn sie legen nicht dar, welche grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren zu beantworten wäre.

2. Ebensowenig kann ihre Verfahrensrüge zum Erfolg führen, der Miterbe R. habe nach § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beigeladen werden müssen. Zwar steht die Verwaltung des Nachlasses nach § 2038 Abs. 1 Satz 1 BGB den Erben gemeinschaftlich zu. Die zur Erhaltung des Nachlasses notwendigen Maßregeln, zu denen auch die hier erhobene Anfechtungsklage gegen die Restitution eines Nachlaßgegenstandes gehört (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 1956 – BVerwG 5 C 265.54 – BVerwGE 3, 208; Urteil vom 7. Mai 1965 – BVerwG 4 C 24.65 – BVerwGE 21, 91; Urteil vom 27. November 1981 – BVerwG 4 C 1.81 – NJW 1982, 1113), kann jedoch nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen. Daraus folgt, daß die nicht klagenden Miterben weder als Streitgenossen noch als Beigeladene am Verfahren zu beteiligen sind.

Die sie betreffenden Auswirkungen des in einem solchen Prozeß ergangenen Urteils bestimmen sich vielmehr unabhängig von ihrer Beteiligung nach dem Umfang der Rechtsstellung, mit der das bürgerliche Recht den klagenden Erben ausstattet.

3. Begründet ist jedoch die Rüge der Kläger, das Verwaltungsgericht habe seine Pflicht zur Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt. Dies gilt zwar nicht im Hinblick auf die von den Klägern behauptete Unmöglichkeit der Restitution nach § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG. Insoweit ist ausgehend von der der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 7. November 1996 – BVerwG 7 C 24.96 – VIZ 1997, 162) folgenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ein Ermittlungsmangel nicht erkennbar. Der Verfahrensverstoß liegt jedoch darin, daß das Gericht es unterlassen hat, die Akten der Entschädigungsbehörde beizuziehen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der dahingehende Antrag des Prozeßbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung ein zulässiger Beweisantrag oder eher ein Beweisermittlungsantrag war, weil er auf die Gewinnung der beweiserheblichen Tatsachen zielte; denn die Beiziehung der Akten mußte sich dem Gericht unabhängig davon nach Lage der Dinge geradezu aufdrängen. Da alle an dem seinerzeitigen Erwerbsgeschäft Beteiligten seit langem tot und außer den Verträgen keine weiteren Unterlagen über das Rechtsgeschäft vorhanden sind, bleibt die Akte der Entschädigungsbehörde mit den in ihr enthaltenen Antragsunterlagen des Geschädigten die letzte erreichbare Möglichkeit, Aufschluß über die näheren Umstände des seinerzeitigen Verkaufs zu gewinnen. Daß eine solche Akte beim früheren Regierungspräsidenten in Hildesheim existiert hat und daher bei seinem Funktionsnachfolger wahrscheinlich noch vorhanden ist, ergibt sich aus dem von den Beigeladenen vorgelegten Teilbescheid der Entschädigungsbehörde vom 31. Mai 1957. Das Verwaltungsgericht war von dieser Aufklärungspflicht auch nicht etwa deswegen entbunden, weil ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust unter den Voraussetzungen des Art. 3 REAO vermutet wird, wenn nicht die dort angegebenen entlastenden Umstände vorliegen; denn das bedeutet nicht, daß es allein Aufgabe des Erwerbers oder seines Rechtsnachfolgers ist, diese entlastenden Tatsachen zu beschaffen. Vielmehr sind unabhängig davon nicht nur die Vermögensbehörden nach § 31 Abs. 1 Satz 1 VermG, sondern auch die Verwaltungsgerichte nach § 86 Abs. 1 VwGO verpflichtet, im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten zu ermitteln, ob die Vermutungsregel zu Recht greift. Dazu bot und bietet sich hier der Rückgriff auf die Unterlagen der Entschädigungsbehörde und insbesondere die seinerzeit abgegebenen persönlichen Erklärungen des Verfolgten aus dem Jahre 1956 (vgl. S. 2 der Gründe des erwähnten Teilbescheides) an. Insoweit greift es auch zu kurz, wenn das Verwaltungsgericht meint, es komme nicht darauf an, ob der Verfolgte sich subjektiv geschädigt gefühlt habe; denn es kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß sich der Akte und den Angaben des Verfolgten Tatsachen entnehmen lassen, die sowohl Rückschluß darauf zulassen, ob ihm der Kaufpreis seinerzeit zur freien Verfügung gestanden hat, wie dazu, ob der Käufer in besonderer Weise und mit wesentlichem Erfolg den Schutz der Vermögensinteressen des Verkäufers wahrgenommen hat.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

 

Unterschriften

Dr. Franßen, Dr. Bardenhewer, Kley

 

Fundstellen

ZAP-Ost 1998, 3

OVS 1998, 62

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe TVöD Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Eingruppierung – Entgeltordnung (VKA) / 12.3.1 Entgeltgruppe 5
    1
  • Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG § 84 BPersVG (und ... / 3.10.6 Disziplinarklage
    1
  • Schichtarbeit / 4 Schichtarbeit
    1
  • Altersgrenze / 2 Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 33 Abs. 1a TVöD
    0
  • Altersgrenze / 4.1 Weiterbeschäftigung nach § 33 Abs. 5 TVöD
    0
  • Anlage 1a zum BAT Bund/TdL / Vergütungsgruppe VIII
    0
  • Anlage 1a zum BAT VKA / Vergütungsgruppe Vlll
    0
  • Arbeitsunfähigkeit / 9 Anzeigepflicht
    0
  • Arbeitszeit / 2.4.1 Gleitzeitmodelle
    0
  • Arbeitszeit / 2.5.6 Minderung des Zeitguthabens im Fall von Arbeitsunfähigkeit
    0
  • Ausbildung / 2.3.2.2 Freistellung gem. § 12a TVAöD
    0
  • Beschäftigungszeit (§ 19 BAT) / 3.1.2 Bestehen eines "Arbeitsverhältnisses"
    0
  • Eingruppierung – Entgeltordnung (VKA) / 12.3.3 Entgeltgruppen 7, 8, 9a
    0
  • Eingruppierung – Entgeltordnung (VKA) / 6.5 Protokollerklärungen, Klammerzusätze, Niederschriftserklärungen
    0
  • Eingruppierung – Entgeltordnung (VKA) / 8.7 Nummer 7: Ausbildungs- und Prüfungspflicht
    0
  • Entgelt / 3.7.1 Stufenzuordnung bei Höhergruppierung
    0
  • Entgelt / 4.1.1 Stufenlaufzeitverkürzung
    0
  • Entgelt / 8.8 Die Rundungsregel bei der Entgeltberechnung
    0
  • Entgeltordnung VKA / VI. Beschäftigte im Fernmeldebetriebsdienst
    0
  • Feiertage, Entgelt bei Feiertagsarbeit / 5.4 Zeitzuschläge für Feiertagsarbeit
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe TVöD Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Öffentlicher Dienst
Optimal managen: Personalbedarfsermittlung im öffentlichen Dienst
Personalbedarfsermittlung im öffentlichen Dienst
Bild: Haufe Shop

Das Buch erläutert die Methoden der aufgaben- bzw. prozessorientierten Personalbedarfsermittlung im öffentlichen Dienst und zeigt, wie Zeiten und Mengen transparent und fortschreibungsfähig ausgewiesen werden können.


Verwaltungsgerichtsordnung / § 65 [Beiladung]
Verwaltungsgerichtsordnung / § 65 [Beiladung]

  (1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.  (2) Sind an dem ...

4 Wochen testen


Newsletter Arbeitsschutz
Newsletter Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst

Aktuelle Informationen zum Thema Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst frei Haus – abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Digitalisierung
  • Transformation
  • Weiterbildung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Öffentlicher Dienst Archiv
Haufe Group
Haufe Öffentlicher Sektor Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Shop Öffentlicher Dienst
Öffentlicher Dienst Produkte Komplettlösungen TVöD Komplettlösungen TV-L Finanzen & Controlling Produkte Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren