Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 19.02.1982 - VI R 31/78

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Aufwendungen für die Strafverteidung können dann Werbungskosten sein, wenn der strafrechtliche Schuldvorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlaßt gewesen ist (Änderung der Rechtsprechung).

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war als Gießerei-Ingenieur in einer chemischen Fabrik nichtselbständig tätig. Bei Preßversuchen im Betrieb unter Verwendung eines nach einem Rezept des Klägers hergestellten Zusatzes kam es zu einer Explosion. Dabei wurden mehrere Arbeiter getötet und weitere verletzt. Außerdem entstand erheblicher Sachschaden.

Der Kläger wurde strafrechtlich zur Verantwortung gezogen; er wurde rechtskräftig wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Auf die Strafverteidigungskosten hat der Kläger im Streitjahr 1975 Vorauszahlungen in Höhe von insgesamt 7 000 DM geleistet.

Sein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 1975 und das sich anschließende Einspruchsverfahren blieben insoweit erfolglos, als der Kläger die Eintragung eines Lohnsteuerfreibetrages hinsichtlich seiner Aufwendungen für seine Strafverteidigung beantragt hatte.

Mit seiner Klage vor dem Finanzgericht (FG) hatte er dagegen insofern Erfolg, als dieses durch Urteil vom 13. Dezember 1977 I 4/76 L (abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1978, 220) den Beklagten und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) verpflichtete, einen zusätzlichen Freibetrag in Höhe von 7 000 DM auf der Lohnsteuerkarte des Klägers einzutragen. Die vom Kläger auf die spätere Gesamtrechnung seines Strafverteidigers im Streitjahr unstreitig geleisteten Vorschüsse seien steuerrechtlich als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen. Zwar habe die höchstrichterliche Steuerrechtsprechung sowohl Geldstrafen als auch Kosten für eine Strafverteidigung steuerrechtlich als nicht abziehbaren Aufwand behandelt, und dies selbst dann, wenn der strafrechtliche Schuldvorwurf ausschließlich auf einem beruflichen Verhalten des Steuerpflichtigen beruht habe. Dem könne jedoch nicht gefolgt werden. Denn für die Beantwortung der Frage, ob die Aufwendungen als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG oder als Werbungskosten nach § 9 EStG steuerrechtlich absetzbar seien, komme es nur darauf an, ob sie durch den Betrieb oder Beruf veranlaßt worden seien (Veranlassungsprinzip). Dies sei im Streitfall zu bejahen.

Mit seiner Revision rügt das FA die Verkennung des Werbungskostenbegriffs. Da eine Geldstrafe steuerrechtlich nicht zu berücksichtigen sei, könne bezüglich der Folgekosten einer Straftat keine andere Beurteilung Platz greifen, und zwar selbst dann nicht, wenn der Straftatbestand anläßlich der Berufsausübung des Steuerpflichtigen verwirklicht worden sei. Auch wenn die berufliche Tätigkeit eine unabdingbare Voraussetzung für die strafbare Handlung sei, bleibe letztere ein von der Rechtsordnung mißbilligtes Verhalten. Im Falle eines strafrechtlichen Schuldausspruchs hätten zwar die Prozeß- und Anwaltskosten keinen Strafcharakter. Sie fielen jedoch kraft Gesetzes als notwendige Folge der strafbaren Handlung an. Eine Belastung der Allgemeinheit durch die steuerliche Absetzungsmöglichkeit. solcher Aufwendungen sei im Hinblick auf den Gedanken der Einheit der Rechtsordnung nicht gerechtfertigt. Ein Verstoß gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder aber gegen die guten Sitten sei zwar für die Besteuerung unbeachtlich (vgl. § 5 Abs. 2 des Steueranpassungsgesetzes; jetzt: § 40 der Abgabenordnung - AO 1977 -). Es könne dem FG aber nicht darin beigetreten werden, daß dieser Grundsatz in gleicher Weise auch bei der Beurteilung von steuerrechtlich absetzbaren Faktoren Beachtung finden müsse. Denn die genannten Vorschriften sollten lediglich verhüten, daß jemand aus einem von der Rechtsordnung mißbilligten Verhalten noch zusätzlich steuerrechtliche Vorteile ziehen könne. Hierzu führe aber gerade die vom FG hier vertretene Auffassung.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

1. Mit Recht hat das FG die Klage für zulässig erachtet, obwohl im Zeitpunkt seines Urteils - dem 13. Dezember 1977 - auch im Falle eines Obsiegens des Klägers die Berücksichtigung eines höheren als des bereits in der Lohnsteuerkarte 1975 vermerkten Steuerfreibetrags durch den Arbeitgeber nach § 42b Abs. 3 Satz 1 EStG 1975 nicht mehr möglich gewesen ist. Der erkennende Senat hat jedoch durch Urteil vom 29. Mai 1979 VI R 21/77 (BFHE 128, 148, BStBl II 1979, 650) seine bisherige Rechtsprechung hierzu dahin präzisiert, der Kläger könne bei Vorliegen eines berechtigten Interesses seinen auf eine Verpflichtung des FA gerichteten Klageantrag nach § 100 Abs. 1 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf einen Feststellungsantrag des Inhalts umstellen, daß der vom FA erlassene oder unterlassene Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen sei. Der Senat hat keine Bedenken, hier zugunsten des Klägers davon auszugehen, daß dieser den Klageantrag vor dem FG in einen Feststellungsantrag umgestellt hat.

2. Die Revision ist mit der Maßgabe und Feststellung als unbegründet zurückzuweisen, daß der Beklagte es rechtswidrig unterlassen hat, einen zusätzlichen Freibetrag in Höhe von 7 000 DM auf der Lohnsteuerkarte 1975 des Klägers einzutragen. Denn das FG hat die im Streitjahr 1975 geleisteten Vorauszahlungen auf die Strafverteidigungskosten zu Recht als abziehbare Werbungskosten angesehen.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Der Bundesfinanzhof (BFH) legt diese Vorschrift dahin aus, daß Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit alle durch den Beruf veranlaßten Aufwendungen sind (vgl. hierzu insbesondere Beschluß des Großen Senats des BFH vom 28. November 1977 GrS 2-3/77, BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105). Eine berufliche Veranlassung ist bei Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit stets dann anzunehmen, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufs, nämlich zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung von Einnahmen dieser Einkunftsart, gemacht werden (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 28. November 1980 VI R 193/77, BFHE 132, 431, BStBl II 1981, 368 und die dort erwähnte Rechtsprechung).

Die Aufwendungen des Klägers für seine Strafverteidigung waren im Streitfall durch seinen Beruf veranlaßt. Sie standen in einem objektiven Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit, da sich das Betriebsunglück, für das der Kläger strafrechtlich verantwortlich gemacht worden ist, in Ausübung seiner dienstlichen Verrichtung als Gießerei-Ingenieur ereignete. Der Kläger wandte die Strafverteidigungskosten auch in der Absicht auf, sich hierdurch Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zu erwerben, zu sichern oder zu erhalten. Wollte er sich nämlich seine Stellung als Gießerei-Ingenieur bei seiner bisherigen Arbeitgeberin erhalten oder sich - im Falle seiner dortigen Entlassung - in einem anderen Unternehmen erfolgreich um eine gleichwertige Anstellung bewerben, so mußte er um Entlastung von dem Vorwurf bemüht sein, das Betriebsunglück verschuldet zu haben.

Auch von der herrschenden Meinung im Schrifttum wird die Abziehbarkeit von Strafverteidigungskosten - bei beruflicher oder betrieblicher Veranlassung - als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben bejaht (vgl. Herrmann/Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, 19. Aufl., Anm. 49 e, Abs. 2 zu § 4 EStG, mit weiteren Hinweisen; Littmann, Das Einkommensteuerrecht, 13. Aufl., Anm. 893 zu §§ 4, 5 EStG, sowie neuerdings: Tanzer, Die Abzugsfähigkeit von Geldstrafen und Geldbußen im Einkommensteuerrecht, bei Söhn, Die Abgrenzung der Betriebs- oder Berufssphäre von der Privatsphäre im Einkommensteuerrecht, S. 227 ff., 258, 269; Felix/Streck, Deutsches Steuerrecht - DStR - 1979, 479 ff., a. A. Bergmann, Betriebs-Berater - BB - 1981, 2001 ff.; ders., Finanz-Rundschau - FR - 1981, 292 ff.). Die "Einheit der Rechtsordnung" rechtfertigt es nach Auffassung des erkennenden Senats nicht, Strafverteidigungskosten vom Werbungskostenabzug auszuschließen. Selbst wenn es wegen dieses Grundsatzes geboten sein sollte, Geldstrafen wegen krimineller Vergehen nicht über das Steuerrecht mittelbar zu mildern, so hätte eine solche Auffassung jedenfalls keine Auswirkung auf die hier zu beurteilenden Strafverteidigungskosten. Denn sie haben keinen Strafcharakter; sie sollen den Steuerpflichtigen nicht unabdingbar treffen, und sie werden ihm auch nicht von einem staatlichen Organ auferlegt. Sie müssen bei einem Strafverfahren nicht einmal zwangsläufig entstehen; denn schließlich braucht ein Angeklagter sich nicht stets durch einen Rechtsanwalt verteidigen zu lassen. Deshalb kann nach Ansicht des Senats keine Rede davon sein, daß die Einheit der Rechtsordnung den Abzug solcher Aufwendungen als Werbungskosten verbietet.

Der erkennende Senat weicht mit dieser seiner Rechtsaufassung sowohl von dem Urteil des I. Senats vom 6. November 1968 I R 12/66 (BFHE 94, 56, BStBl II 1969, 74) als auch von den Urteilen des IV. Senats vom 18. Mai 1972 IV R 122/68 (BFHE 105, 486, BStBl II 1972, 623) und vom 8. April 1976 IV R 69/73 (nicht veröffentlicht) ab. Der I. Senat und der IV. Senat haben jedoch auf Anfrage mitgeteilt, daß sie der beabsichtigten Abweichung von ihren vorgenannten Entscheidungen zustimmen. Die Rechtsauffassung des Senats steht zwar auch in Widerspruch zu den Ausführungen des Großen Senats in BFHE 124, 43, 50 ff., BStBl II 1978, 105, 109, weil der Große Senat dort unter Bezugnahme auf das Urteil in BFHE 105, 486, BStBl II 1972, 623 auf die Nichtabziehbarkeit von Geldstrafen und damit zusammenhängenden Prozeßkosten hingewiesen hat. Der Senat braucht deshalb aber nicht nach § 11 Abs. 3 FGO den Großen Senat des BFH anzurufen; denn es handelt sich bei den Ausführungen des Großen Senats nicht um die Entscheidung tragende Gründe. Damit sieht sich der erkennende Senat nicht gehindert - wie geschehen -, mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 2 FGO zu entscheiden.

 

Fundstellen

BStBl II 1982, 467

BFHE 1982, 449

NJW 1982, 2463

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Stufenweise Wiedereingliederung / 4.2 Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber
    12
  • Rahmen-TV, Maler- u. Lackiererhandwerk, Bundesrepublik o ... / §§ 45 - 48 ABSCHNITT VIII Kündigung
    9
  • Arbeitszeitkonto / 4.4 Verpflichtender Abbau bei Kurzarbeit
    5
  • Anwesenheitsprämie / 3.1 Krankheit und Gesundheit
    3
  • Berufsgenossenschaften / 4 Aufgaben
    2
  • Betriebsveranstaltung: Abrechnung der Aufwendungen / 4.2 Ermittlung der Gesamtkosten
    2
  • Ruhezeiten / Arbeitsrecht
    2
  • Arbeitszeitkonto / 4.2 Verzinsung der Guthaben
    1
  • AT-Angestellte / Arbeitsrecht
    1
  • Betriebsrat: Kosten / 6 Kosten der Betriebsratswahl
    1
  • Betriebsvereinbarung / 2 Rechtswirkung
    1
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 3.1.1 Keine Geltung der Pfändungsgrenzen nach § 850c ZPO
    1
  • Flexible Arbeitszeit (SV-Luft) / 3.3 Entgeltersatzleistungen
    1
  • Fortbildung/Weiterbildung / 2 Anspruch des Arbeitnehmers auf Fortbildung
    1
  • Inflationsausgleichsprämie / 3 Begünstigter Personenkreis
    1
  • Seearbeitsgesetz / §§ 73 - 78 Unterabschnitt 7 Heimschaffung und Imstichlassen
    1
  • Slowenien / 2.3 Meldepflichten bei Entsendungen
    1
  • TV Sonderzahlungen, Einzelhandel, Nordrhein-Westfalen, 2 ... / §§ 1 - 4 B Tarifliche Sonderzuwendung
    1
  • Arbeitnehmer / 3 Unterscheidung von Arbeitern und Angestellten
    0
  • Arbeitnehmerhaftung / Arbeitsrecht
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Gut vorbereitet: Schwierige Mitarbeitergespräche
Schwierige Mitarbeitergespräche
Bild: Haufe Shop

Dieses Buch bietet konkrete Leitfäden und Dialogbeispiele für komplexe Themen wie z. B. Burnout, Kündigung, #metoo oder Work-Life-Balance. So sind Sie auch für sensible Situationen gut vorbereitet und können Gespräche souverän führen.


Einkommensteuergesetz / § 9 Werbungskosten
Einkommensteuergesetz / § 9 Werbungskosten

  (1) 1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. 2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. 3Werbungskosten sind auch   1. Schuldzinsen und auf besonderen ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lösungen Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Alle Personal Produkte Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren