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Frotscher/Geurts, EStG § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen

Prof. Dr. Gerrit Frotscher, Prof. Dr. Christoph Watrin
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1 Allgemeines

1.1 Systematik und Bedeutung

 

Rz. 1

Systematisch ist § 4 EStG eine Vorschrift zur Ermittlung des Einkommens. Nach § 2 Abs. 1 EStG gehen in die Einkommensermittlung die Einkünfte ein, nach § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG werden die Einkünfte bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit durch den Gewinn gebildet.

 

Rz. 1a

Das Einkommen, und damit auch der Gewinn, soll die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Stpfl. widerspiegeln. Nur wenn der Gewinn sachgerecht definiert ist, kann er die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit richtig erfassen. Somit ist der Begriff des Gewinns für den Bereich der drei betrieblichen Einkunftsarten wesentlich für die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

 

Rz. 1b

Das Gesetz gibt in den §§ 4 bis 7k EStG detaillierte Regelungen, wie der Gewinn zu ermitteln ist. Grundnorm dieser Vorschriften ist § 4 EStG, der die Definition enthält, was Gewinn ist, und mit dem Betriebsvermögensvergleich bereits die wichtigste Gewinnermittlungsart regelt. Alle anderen Vorschriften sind Ergänzungen oder Konkretisierungen zu dieser Vorschrift; so enthält § 5 EStG etwa die Abweichungen von § 4 EStG für die Gewinnermittlung bei Vollkaufleuten.

 

Rz. 2

Insgesamt ist § 4 EStG die Grundnorm für die Gewinnermittlung; sie korrespondiert mit den §§ 8, 9 EStG, die entsprechende Regelungen für die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten enthalten. Sie bildet die wesentliche, konstituierende Grundlage für die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Bereich der betrieblichen Einkünfte.

1.2 Inhalt der Vorschrift

 

Rz. 3

§ 4 EStG enthält mehrere deutlich voneinander getrennte Regelungsbereiche, die insofern miteinander verbunden sind, als sie der Ermittlung des Gewinns dienen:

  • Abs. 1 S. 1 enthält die Definition des Gewinns und gleichzeitig die Methode des Betriebsvermögensvergleichs als wichtigste Gewinnermittlungsart.
  • Abs. 1 S. 2 bis 8 enthält die Regelungen für Entnahmen und Einlagen zur Abgrenzung von Vermögensänderungen, die ihren Grund in der Privatsphäre haben, von betrieblichen Vermögensänderungen.
  • Abs. 1 S. 9 enthält eine Verweisung auf weitere bei der Gewinnermittlung anzuwendende Vorschriften.
  • Abs. 2 enthält die Regelungen über Bilanzberichtigung und Bilanzänderung.
  • Abs. 3 enthält die Einnahme-Überschussrechnung als Gewinnermittlungsart für bestimmte Unternehmen.
  • Abs. 4 bis 9 enthalten Regelungen über Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben. Von besonderer Bedeutung sind dabei die Bestimmungen über nicht abziehbare Betriebsausgaben in Abs. 5.

1.3 Rechtsentwicklung

 

Rz. 4

Die Vorschrift ist (für eine Steuervorschrift) verhältnismäßig wenig geändert worden. Wesentliche Änderungen waren:

  • Durch G. v. 10.8.1971[1] wurde die Bodengewinnbesteuerung neu geordnet und dabei die (verfassungswidrige) Freistellung der Veräußerungsgewinne von Grund und Boden im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 EStG beseitigt. Die erforderlichen Anpassungsregelungen sind in § 55 EStG enthalten (§ 55 EStG Rz. 2ff.).
  • Durch G. v. 25.6.1980[2] wurden in Abs. 1 Regelungen über Entnahmewirkungen von Nutzungsänderungen eingefügt (Rz. 342).
  • Durch G. v. 24.3.1999[3] wurde die Bilanzänderung in Abs. 2 S. 2 für alle bei Inkrafttreten des Gesetzes (1.1.1999) noch offenen Veranlagungen ausgeschlossen. Aufgrund der Kritik, die diese Regelung erfahren hat, ist durch G. v. 22.12.1999[4] die Bilanzänderung mit Wirkung auch für Vz vor 1999 wieder zugelassen worden, wenn sie in zeitlichem oder sachlichem Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung steht (Rz. 456ff.).
  • Durch G. v. 7.12.2006[5] wurde in Abs. 1 S. 3, 4 eine Regelung über die Entstrickung als fiktive Entnahme, in S. 5 eine Regelung über die Verstrickung als fiktive Einlage eingeführt.
  • Durch G. v. 13.12.2006[6] wurde die Bilanzberichtigung in Abs. 2 ausgeschlossen, wenn die Bilanz einer nicht mehr änderbaren Steuerfestsetzung zugrunde liegt. Außerdem wurde der Ausdruck "Vom Hundert" durch "Prozent" ersetzt.
  • Durch G. v. 20.12.2007[7] wurden in Abs. 3 S. 3 Verweisungen angepasst.
  • Durch G. v. 8.12.2010[8] wurde in Abs. 1 ein neuer S. 4 eingefügt, durch den die Überführung eines Wirtschaftsguts in eine ausl. Betriebsstätte als Ausschluss oder Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland eingeordnet wurde sowie in § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG der auf 1.250 EUR begrenzte Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer eingeführt.
  • Durch G. v. 9.12.2010[9] wurde mit Abs. 5 Nr. 13 eine Regelung eingeführt, die den Betriebsausgabenabzug von Jahresbeiträgen gem. § 12 Abs. 2 RStruktFG untersagt.
  • Durch G. v. 7.12.2011[10] wurde mit Abs. 9 ein Abzugsverbot für Aufwendungen der Erstausbildung und des Erststudiums eingeführt.
  • Durch G. v. 26.6.2013[11] wurden die Regelungen zum Umgang mit Aufwendungen für die Wege des Stpfl. zwischen Wohnung und Betriebsstätte des Abs. 5 Nr. 6 um den Verweis zur Fahrtenbuchregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 zweiter Halbs. ergänzt. In § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG wurde der Begriff "EG" in "Europäische Union" geändert.
  • Durch G. v. 20.2.2013[12] wurde mit Wirkung zum 1.1...

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