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V. Versicherungsabschnitte – Meldeverfahren / 12 BAV-Förderbetrag für Beschäftigte mit geringem Einkommen

Walter Dietsch
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Seit dem 1.1.2018 können Arbeitgeber, die Beiträge zugunsten einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung zahlen, einen sog. BAV-Förderbetrag für Geringverdiener (§ 100 EStG) erhalten (siehe auch Teil IV 5.2). Der BAV-Förderbetrag ist ein staatlicher Zuschuss zu einem vom Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn geleisteten Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung. Er wird dem Arbeitgeber im Wege der Verrechnung mit der von ihm abzuführenden Lohnsteuer gewährt, grundsätzlich für den Lohnsteuer-Anmeldezeitraum, dem der jeweilige Beitrag des Arbeitgebers zuzuordnen ist. Damit mindert sich der finanzielle Aufwand des Arbeitgebers.

Gefördert werden Arbeitgeberbeiträge zu einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung.

Hierzu gehören auch Beiträge an die BVK Zusatzversorgung

  • der Pflichtbeitrag (Versicherungsmerkmal 15) oder
  • der Zusatzbeitrag (Versicherungsmerkmal 20)
  • die Beiträge des Arbeitgebers für Verträge der PlusPunktRente als freiwillige Arbeitgeber-Höherversicherung
  • der Zuschuss der Arbeitgebers bei einer Entgeltumwandlung (nicht begünstigt sind Leistungen des Arbeitgebers im Sinne des § 1a Abs. 1a und § 23 Abs. 2 BetrAVG – ersparte Sozialversicherungsbeiträge infolge Entgeltumwandlung)

    nicht aber eventuelle Umlagen (Versicherungsmerkmal 10, 17, 23).

12.1 Voraussetzungen für den Förderbetrag, § 100 Abs. 3 EStG

Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Förderbetrags durch den Arbeitgeber ist unter anderem, dass

  • das monatliche steuerpflichtige Einkommen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers 2.575 Euro (30.900 EUR im Jahr) nicht übersteigt (bis 31.12.2019 waren es 2.200 Euro monatlich bzw. 26.400 EUR jährlich; sonstige Bezüge (z.B. Weihnachtsgeld), steuerfreie Lohnteile (z.B. steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit), unter die 44 EUR Freigrenze fallende Sachbezüge (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) oder na...

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