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Teil A: Rechtsmittel / 72 Rechtsbeschwerde, Beschränkung [Rdn 1079]

Dr. Holger Niehaus, Dr. Peter Kotz
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Ebenso wie im Strafverfahren bei der Berufung bzw. der Revision ist auch im Rechtsbeschwerdeverfahren eine Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf abtrennbare Teile möglich.
2. Der in der Praxis häufigste Fall ist auch hier die Beschränkung der Rechtsbeschwerde – unter Hinnahme des Schuldspruchs – auf den Rechtsfolgenausspruch.
3. Die Beschränkung kann entweder ausdrücklich erklärt sein oder sich durch Auslegung aus der Rechtsbeschwerdebegründung ergeben.
 

Rdn 1080

 

Literaturhinweise:

s. die Hinw. bei → Rechtsbeschwerde, Allgemeines, Teil A Rdn 1045, und bei → Revision, Allgemeines, Teil A Rdn 2009, sowie bei → Berufung, Beschränkung, Allgemeines, Teil A Rdn 227.

 

Rdn 1081

1. Ebenso wie im Strafverfahren bei der Berufung bzw. der Revision ist auch im Rechtsbeschwerdeverfahren eine Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf abtrennbare Teile möglich (auch → Berufung, Beschränkung, Allgemeines, Teil A Rdn 227, und → Revision, Beschränkung, Teil A Rdn 2088). Das ergibt sich aus § 344 Abs. 1 i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG, der bestimmt, dass der Beschwerdeführer anzugeben hat, "inwieweit" er das Urteil anfechte. Voraussetzung ist allerdings, dass der Teil, auf den sich die Rechtsbeschwerde nach der Beschränkung noch beziehen soll, einer selbstständigen Prüfung und rechtlichen Beurteilung zugänglich ist. Das ist z.B. der Fall bei der Zumessung der Geldbuße (OLG Düsseldorf VRS 95, 42; OLG Koblenz VRS 60, 54). Wurde der Betroffene wegen mehrerer rechtlich selbstständiger Taten verurteilt, sind die einzelnen Taten ebenfalls grds. selbstständig anfechtbar. Ist eine selbstständige Prüfung des verbleibenden Teils jedoch nicht möglich, ist die Beschränkung unwirksam (u.a. OLG Hamm, Beschl. v. 10.5.2007 – 4 Ss OWi 255/07; OLG Koblenz SVR 2010, 341). Dies hat das OLG von s...

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