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OLG Koblenz Beschluss vom 17.02.2010 - 2 SsBs 82/09

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Verfahrensgang

AG Koblenz (Entscheidung vom 04.05.2009)

 

Tenor

1. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gegenstandslos.

2. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 4. Mai 2009 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Das Verfahren wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Koblenz zurückverwiesen.

 

Gründe

I. Das Amtsgericht Koblenz verurteilte den Betroffenen am 4. Mai 2009 wegen

- tateinheitlicher vorsätzlicher verspäteter Fahrtunterbrechung in zwei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Tageslenkzeitüberschreitung in Tateinheit mit vorsätzlicher Tagesruhezeitverkürzung zu einer Geldbuße von 108 €;

- vorsätzlicher Tageslenkzeitüberschreitung zu einer Geldbuße von 72 €;

- vorsätzlicher verspäteter Fahrtunterbrechung in Tateinheit mit vorsätzlicher Tagesruhezeitverkürzung zu einer Geldbuße von 60 €;

- vorsätzlicher Tageslenkzeitüberschreitung in Tateinheit mit vorsätzlicher Tagesruhezeitverkürzung zu einer Geldbuße von 36 €;

- vorsätzlicher Tagesruhezeitverkürzung in Tateinheit mit vorsätzlicher verspäteter Fahrtunterbrechung in Tateinheit mit vorsätzlicher Tageslenkzeitüberschreitung zu einer Geldbuße von 624 €;

- vorsätzlicher verspäteter Fahrtunterbrechung in Tateinheit mit vorsätzlicher Tagesruhezeitverkürzung in zwei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Überschreitung der Doppelwochenlenkzeit in Tateinheit mit vorsätzlicher Tageslenkzeitüberschreitung zu einer Geldbuße von 1044 €;

- tateinheitlicher vorsätzlicher Tagesruhezeitverkürzung in drei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Lenkdauer in Tateinheit mit vorsätzlicher Tageslenkzeitüberschreitung zu einer Geldbuße von 1200 €;

- vor...

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