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Teil A: Rechtsmittel / 149 Revision, Beschränkung [Rdn 2088]

Dr. Holger Niehaus, Dr. Peter Kotz
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Rdn 2089

 

Literaturhinweise:

s. die Hinw. bei → Revision, Allgemeines, Teil A Rdn 2009.

 

Rdn 2090

1. Eine Beschränkung der Revision auf abtrennbare Teile ist möglich. Das ergibt sich aus § 344 Abs. 1, der bestimmt, dass der Revisionsführer anzugeben hat, "inwieweit" er das Urteil anfechte. Voraussetzung der Beschränkung ist, dass eine selbstständige Prüfung und rechtliche Beurteilung des Teils möglich ist, auf den sich die Revision nach der Beschränkung noch beziehen soll (st. Rspr. des BGH nach der sog. Trennbarkeitsformel, s. BGHSt 5, 252; 10, 101; 16, 239; 19, 48; 21, 258; 22, 217; 24, 187; 27, 72; 29, 364; 41, 59; BGH NStZ 2016, 105; 2012, 588; NStZ-RR 2014, 58; 2009, 148; 2014, 58; 108; Urt. v. 10.8.2023 – 3 StR 1/23;). Hat der Tatrichter den Angeklagten wegen mehrerer rechtlich selbstständiger Taten verurteilt, sind die einzelnen Taten ebenfalls grds. selbstständig anfechtbar (BGHSt 21, 256; 24, 185; zur Beschränkung auch → Berufung, Beschränkung, Allgemeines, Teil A Rdn 227). Der Schuldspruch hinsichtlich einer einheitlichen Tat oder mehrerer in Tateinheit stehender Taten ist demgegenüber unteilbar (BGHSt 6, 230; 19, 48; 21, 258; 43, 149).

 

Ist eine selbstständige Prüfung des nach der Beschränkung verbleibenden Teils nicht möglich, ist die Beschränkung unwirksam (z.B. BGH NStZ-RR 2014, 58). Diese Frage hat das Revisionsgericht von sich aus zu prüfen (BGHSt 19, 46, 48; 29, 359, 364; BGH NJW 1980, 1807; OLG Bamberg, Urt. v. 25.6.2013 – 3 Ss 36/13; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2015, 150).

Bei wirksamer Beschränkung erwächst der nicht angefochtene Teil in Teilrechtskraft (Meyer-Goßner/Schmitt, § 344 Rn 7b).

 

Rdn 2091

2.a) Der in der Praxis häufigste Fall ist die Beschränkung der Revision – unter Hinnahme des Schuldspruchs – auf den Rechtsfolgenausspruch. I.d.R. ist diese Bes...

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