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Teil A: Rechtsmittel / 18 Berufung, Beschränkung, Allgemeines [Rdn 227]

Dr. Holger Niehaus, Dr. Peter Kotz
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Die Beschränkung der Berufung ist in § 318 geregelt.
2. Die Möglichkeit, ein Urteil nur in beschränktem Umfang anzufechten, entspringt der Dispositionsbefugnis des Rechtsmittelführers.
3. Die Wirksamkeit der Beschränkung setzt voraus, dass die Beschwerdepunkte von den nicht angefochtenen Urteilsteilen isoliert überprüft werden können (Trennbarkeitsformel).
4. Eine Beschränkung ist möglich auf die Anfechtung der Verurteilung wegen einer von mehreren Taten ("vertikale Rechtsmittelbeschränkung").
5. I.d.R. kann der Rechtsfolgenausspruch des Urteils isoliert angefochten werden ("horizontale Rechtsmittelbeschränkung").
6. Auch innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs kann die Berufung auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.
 

Rdn 228

 

Literaturhinweise:

Altmann, Die Teilanfechtung von Urteilen im Strafprozess, JuS 2008, 790

Cierniak, Verschlechterungsverbot bei einer unbeschränkten Berufung des Angeklagten und bei einem auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft?, NStZ 2001, 399

Gössel, Über die mit der horizontalen Teilrechtskraft verbundene Bindungswirkung bei Teilanfechtung und Teilaufhebung in: Festschrift für Peter Rieß, 2002, S. 114

Hettinger, Ist eine horizontale Berufungsbeschränkung auf das Strafmaß möglich und kann auch § 21 StGB ihr Gegenstand sein?, JZ 1987, 386

Milzer, Die Beschränkbarkeit der Berufungshauptverhandlung in Strafsachen auf die Frage der rechtlichen Würdigung, NStZ 1993, 69

Nobis, Der Streit um die Einschränkung der Berufung … und täglich grüßt das Murmeltier! in: Strafverteidigung im Rechtsstaat, 25 Jahre Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen Anwaltsvereins, 2009, S. 699

Scharf/Kropp, Strafverfahrensbeschleunigung durch Rechtsmittelbeschränkung?, NJ 2002, 73

Tolksdorf, Die unte...

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