1 Einführung
Die tarifliche Neuregelung findet sich im TVöD-AT in
- § 29a (VKA) – Teilweise Umwandlung der Jahressonderzahlung bzw.
- § 29a (Bund) – Zeit-statt-Geld-Wahlmodell.
§ 29a TVöD ist mit Wirkung zum 1.1.2026 in Kraft getreten.
Die Umwandlung eines Teils der Jahressonderzahlung kann somit erstmals hinsichtlich der im November 2026 fälligen Jahressonderzahlung beansprucht werden. Aufgrund der tariflichen Systematik, dass Tauschtage stets erst im nachfolgenden Kalenderjahr beansprucht werden können, können Tauschtage erstmals im Jahr 2027 genommen werden.
Für die Beschäftigten der Länder (TV-L) besteht kein Anspruch auf Umwandlung eines Teils der Jahressonderzahlung in zusätzliche freie Tage. Die Tarifvertragsparteien des TV-L haben bei ihrer Tarifeinigung vom 14.2.2026 eine entsprechende Regelung nicht eingeführt.
2 Geltungsbereich der Regelung zu den Tauschtagen
2.1 Anspruch im TVöD-VKA
Im Bereich des TVöD-VKA gilt die Regelung zu den Tauschtagen für die Beschäftigten in den Sparten
- Verwaltung
- Sparkassen
- Flughäfen sowie
- Entsorgung.
In den von der tariflichen Neuregelung zu den Tauschtagen erfassten Sparten – Verwaltung, Sparkassen, Flughäfen und Entsorgungsbetriebe – haben sämtliche Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des TVöD fallen, Anspruch auf die Tauschtage.
Beschäftigte im Geltungsbereich des Besonderen Teils Krankenhäuser (BT-K) und des Besonderen Teils Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B) haben keinen Anspruch auf Umwandlung eines Teils der Jahressonderzahlung in zusätzliche freie Tage.
Vorstehendes ergibt sich aus dem Tarifwortlaut.
§ 29a (VKA) Abs. 1 bestimmt:
„Beschäftigte, die unter die Besonderen Teile Verwaltung (BT-V), Sparkassen (BT-S), Flughäfen (BT-F) und Entsorgung (BT-E) fallen, können … geltend machen, einen Teil der ihnen … zustehenden Ja...