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Schwerbehinderte Menschen / 15.3 Teilnahme-, Mitwirkungs- und Unterrichtungsrechte

Christoph Tillmanns
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Der Schwerbehindertenvertretung sind keine erzwingbaren Mitbestimmungsrechte gegenüber dem Arbeitgeber, sondern nur Mitwirkungsrechte eingeräumt. Träger der Mitbestimmung und der Befugnis zu kollektiven Regelungen (Ausnahme: Inklusionsvereinbarung) sind ausschließlich die Betriebs- und Personalräte. Wenn die Schwerbehindertenvertretung zugunsten der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen Regelungen durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung erreichen will, muss sie durch ihre beratende Teilnahme an Sitzungen auf die Willensbildung der Betriebs- oder Personalräte Einfluss nehmen.

Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des Betriebs- und Personalrats und deren Ausschüssen (einschließlich des Wirtschaftsausschusses) sowie an Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses beratend teilzunehmen (§ 178 Abs. 4 SGB IX). Sie kann beantragen, Angelegenheiten, die einzelne schwerbehinderte Menschen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Das Teilnahmerecht erstreckt sich auch auf gemeinsame Ausschüsse von Arbeitgeber und Betriebsrat gemäß § 28 Abs. 3 BetrVG[1] sowie auf die monatlichen Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebs-/Personalrat.

Erachtet die Schwerbehindertenvertretung einen Beschluss des Betriebs-/Personalrats als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen des schwerbehinderten Menschen, so wird auf ihren Antrag der Beschluss für die Dauer einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an ausgesetzt. Durch die Aussetzung wird eine Frist nicht verlängert. Daher muss die Schwerbehindertenvertretung die Wirkung der Aussetzung bedenken. Ist der Betriebsrat z. B. bei der Anhörung zu einer beabsichtigten Kündigung innerhalb einer Woche zur Stellungnah...

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