Der Gläubiger kann den Arbeitgeber zur Auskunft über die gepfändete Forderung auffordern (§ 840 ZPO). Das Auskunftsverlangen ist in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und muss durch den Gerichtsvollzieher persönlich zugestellt werden. Bei einer Zustellung durch die Post besteht keine Auskunftspflicht. Die Erklärungsfrist beginnt mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses und beträgt 2 Wochen. Sie kann vom Gläubiger verlängert werden. Auskunft ist zu erteilen darüber,
- ob und inwieweit der Arbeitgeber die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei; besteht ein Arbeitsverhältnis und hat hieraus der Arbeitnehmer einen Lohnanspruch, ist die Frage zu bejahen.
Bei Bejahung der Frage empfiehlt sich ein Vorbehalt, nämlich dass damit ein Schuldanerkenntnis nicht verbunden ist.
Es empfiehlt sich, folgende Angaben zu machen:
- ob der Schuldner beim Arbeitgeber beschäftigt ist,
- der Bruttolohn sowie der monatlich pfändbare Betrag oder alternativ hierzu das pfändbare Nettoeinkommen,
- die Anzahl der kraft Gesetzes unterhaltsberechtigten Personen des Schuldners.
Der Drittschuldner ist nicht verpflichtet zur Angabe von weiteren Details wie z. B. Mehrarbeit, Zuschläge, abzugsfähige Kosten, Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge.
Zur Vorlage von Belegen, z. B. einer Lohnbescheinigung, ist der Arbeitgeber gegenüber dem Gläubiger nach § 840 ZPO nicht verpflichtet. Dies schließt allerdings nicht aus, dass der Drittschuldner aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage zur Herausgabe einer Lohnabrechnung verpflichtet ist. Diese wäre § 829 ZPO. Mit der Pfändung einer Geldforderung werden auch automatisch etwaige Nebenrechte mitgepfändet. Dies muss nicht im Beschluss eigens aufgeführt sein. Wenn doch, ist dies nur deklaratorisch. Allerdings setzt dies im konkreten ...