Bei der Frage, ob ein Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte besteht, ist grundsätzlich danach zu unterscheiden, ob die Abmahnung rechtmäßig oder unrechtmäßig ausgesprochen worden ist.
Ein Arbeitnehmer kann auf Grundlage von §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB (analog) die Entfernung einer unrechtmäßig ausgesprochenen Abmahnung aus seiner Personalakte verlangen. Dies betrifft die folgenden Fälle:
- Die Abmahnung enthält unrichtige Tatsachenbehauptungen.
- Die Abmahnung beruht auf unsachlichen Werturteilen.
- Die Abmahnung beruht auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers.
- Die Abmahnung verletzt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Werden in einem Abmahnungsschreiben mehrere Pflichtverletzungen gleichzeitig gerügt und treffen davon nicht alle zu, so muss das Abmahnungsschreiben auf Verlangen des Arbeitnehmers vollständig aus der Personalakte entfernt werden. Es ist daher nicht zulässig, z. B. einzelne Teile des Abmahnungsschreibens zu schwärzen oder zu überkleben oder die Abmahnung in Teilen aufrechtzuerhalten. Der Arbeitgeber kann jedoch das Abmahnungsschreiben aus der Personalakte entfernen und es durch ein neues Abmahnungsschreiben ersetzen, das sich nur auf die nachgewiesenen Pflichtverletzungen stützt.
Auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer regelmäßig einen Anspruch auf Entfernung einer unrechtmäßig erteilten Abmahnung aus der Personalakte. Aus der Ausstrahlung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers in Schutz- und Rücksichtnahmepflichten des Arbeitgebers gemäß § 241 Abs. 2 BGB folgt die Pflicht des Arbeitgebers, keine unrichtigen Daten über den Beschäftigten aufzubewahren.
Im Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes wird der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entfer...