Eine gegen § 17 Abs. 1 MuSchG verstoßende Kündigung ist unwirksam nach § 134 BGB. Für den Kündigungsschutz kommt es ausschließlich darauf an, ob der Zugang der Kündigung in den geschützten Zeitraum nach §17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 MuSchG fällt. Entscheidend ist nicht, wann die Kündigung formal wirksam werden soll.
Um zu verhindern, dass eine Kündigung trotz Verstoßes gegen § 17 MuSchG nachträglich doch wirksam wird, muss die Arbeitnehmerin eine Kündigungsschutzklage innerhalb der Klagefrist von 3 Wochen einreichen (§ 4 Satz 1 KSchG).
§ 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG erlaubt eine verspätete Klage nur dann, wenn die Arbeitnehmerin von ihrer Schwangerschaft aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, erst nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist erfahren hat und deshalb nicht rechtzeitig klagen konnte. In seinem Urteil vom 3.4.2025 hatte das BAG über einen Fall zu entscheiden, in dem eine Arbeitnehmerin zwar innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist einen Schwangerschaftsselbsttest mit positivem Ergebnis durchgeführt hatte, jedoch erst nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist einen Termin bei einer Frauenärztin erhielt, obwohl sie sich umgehend um einen Termin bemüht hatte. Das Gericht stellte klar, dass die Arbeitnehmerin die rechtlich relevante Kenntnis von ihrer Schwangerschaft erst mit der ärztlichen Untersuchung erlangte und der späte Untersuchungstermin ihr nicht angelastet werden könne.
Die Zulassung der verspäteten Klage ist gem. § 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG innerhalb von 2 Wochen nach Behebung des Hindernisses, welches der rechtzeitigen Klageerhebung entgegenstand, zu beantragen, also innerhalb von 2 Wochen nach Kenntniserlangung von der Schwangerschaft durch ärztliche Untersuchung.