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L / 2 Ladung des Verteidigers [Rdn 2273]

Detlef Burhoff
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Nach §§ 218, 217 ist auf Anordnung des Vorsitzenden neben dem Angeklagten der bestellte (Pflicht-)Verteidiger stets, der Wahlverteidiger dann zu laden, wenn die Wahl dem Gericht angezeigt worden ist.
2. Hat der Angeklagte mehrere Verteidiger, sind grds. alle zu laden.
3. Für Ladungsfrist und Form der Ladung gelten die dazu gemachten Ausführungen bei Ladung des Angeklagten entsprechend.
4. Der Verteidiger kann auf seine Ladung und die Einhaltung der Ladungsfrist verzichten, und zwar auch stillschweigend.
5. Ist der Verteidiger von Anfang an in der HV anwesend, muss er den Aussetzungsantrag bis zum Beginn der Vernehmung des Angeklagten zur Sache stellen.
6. (Nicht geheilte) Verstöße gegen § 218 können mit der Revision geltend gemacht werden.
 

Rdn 2274

1.a) Nach §§ 218, 217 ist – gem. § 214 Abs. 1 auf Anordnung des Vorsitzenden – neben dem Angeklagten (→ Ladung des Angeklagten, Teil L Rdn 2260) der bestellte (Pflicht-)Verteidiger stets, der Wahlverteidiger dann zu laden, wenn die Wahl dem Gericht angezeigt worden ist. Die Verteidigungsanzeige (Teil L Rdn 2275) ist an eine bestimmte Form nicht gebunden, sie kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen, so z.B., wenn der Verteidiger in Gegenwart des Angeklagten ohne dessen Widerspruch vor Gericht tätig geworden ist (RGSt 25, 152; KK/Gmel, § 218 Rn 3). Nicht erforderlich ist die Vorlage einer Vollmacht, sodass der Verteidiger auch dann geladen werden muss, wenn er eine Vollmacht nicht zu den Akten gereicht hat (BGHSt 36, 259; OLG Bamberg NJW 2007, 393; OLG Koblenz StraFo 2009, 420; OLG Köln VRS 98, 138; zur Vollmachtsvorlage → Verteidiger, Vollmacht des Verteidigers, Teil V Rdn 3923). Der Verteidiger muss grds. auch dann geladen werden, wenn er (schon) Kenntnis vom Termin hat (BGH NStZ 2009, 48; ...

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