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V / 50 Verteidiger, Vollmacht des Verteidigers [Rdn 3923]

Detlef Burhoff, Annika Hirsch
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Das Wichtigste in Kürze:

1. I.d.R. wird dem (Wahl-)Verteidiger die (Verteidigungs-)Vollmacht auf den üblichen Vollmachtsformularen schriftlich erteilt.
2. Eine besondere Form ist für die Beauftragung des Wahlverteidigers im Gesetz nicht vorgeschrieben.
3. Die Vollmacht berechtigt den Verteidiger i.d.R. zu allen Verfahrens- und Prozesshandlungen mit Wirkung für und gegen den Beschuldigten.
4. Die "einfache" Vollmacht berechtigt den Verteidiger aber nicht, den Angeklagten zu vertreten.
5. Auch für das Rechtsmittelverfahren bestehen Einschränkungen.
6. Nach § 145a Abs. 1 kann der Verteidiger Zustellungen für den Beschuldigten nur in Empfang nehmen, wenn die Bestellung aktenkundig ist.
7. Umstritten ist/war, inwieweit die Überreichung einer bloß außergerichtlichen Vollmacht zu einer Zustellungsvollmacht führen kann.
8. Ist dem Verteidiger die (besondere) Zustellungsvollmacht erteilt, ist er damit nicht auch zugleich zur Empfangnahme von Ladungen ermächtigt.
9. Die Vollmacht erlischt mit der Beendigung des Verteidigungsverhältnisses durch Kündigung.
 

Rdn 3924

 

Literaturhinweise:

Allgayer, Vertretung bei Einlegung sowie Begründung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen, NStZ 2016, 192

Dierbach, Die Vertretung des Angeklagten durch den Verteidiger, StraFo 2019, 50

Ebert, Der Nachweis von Vollmachten im Straf- und Bußgeldverfahren, DRiZ 1984, 237

Fahl, OLG Karlsruhe, Beschl. v. 1.7.2008 – 2 Ss 71/98 (Zur Verjährungsfalle im Bußgeldverfahren), ZIS 2009, 380

Fromm, Ende der "Verjährungsfallen" im Verkehrs-Ordnungswidrigkeitenrecht?, StraFo 2010, 223

ders., Der unterbevollmächtigte Rechtsanwalt in Bußgeldsachen, SVR 2015, 49

Goldbach/Friedrich, Verteidigung im Ordnungswidrigkeitenverfahren mit Vollmacht im Hinblick auf die Verjährung, VRR 2008, 208

Gutt/Krenberger, Neues zur Verjährungsu...

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