Wurde ein Beschäftigter aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis heraus zum Grundwehrdienst/Zivildienst eingezogen und hatte er aus diesem Grund im laufenden Kalenderjahr nicht für alle Kalendermonate Entgelt erhalten, so führt dies nicht zu einer Kürzung der Jahressonderzahlung, wenn der Beschäftigte
- vor dem 1.12. aus dem Grundwehr-/Zivildienst entlassen wurde und
- unverzüglich nach der Entlassung die Arbeit wieder aufgenommen hat.
Die Tarifvertragsparteien wollen mit dieser Regelung einen Anreiz zur unverzüglichen Wiederaufnahme der Arbeit nach Ableistung des Dienstes schaffen. Im Übrigen trägt die Regelung dem Umstand Rechnung, dass die Ableistung von Grundwehr- oder Zivildienst der Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten dient.
Der Beschäftigte leistete Grundwehrdienst vom 1.10.2010 bis 30.6.2011.
- Für das Jahr 2010 besteht Anspruch auf eine gekürzte Jahressonderzahlung in Höhe von 9/12. Die Grundwehrdienstzeit führt zu einer Verminderung der Jahressonderzahlung, weil der Beschäftigte nicht vor dem 1.12. entlassen worden ist. Der Beschäftigte erhält daneben mit dem Wehrsold im Dezember eine Zuwendung (Weihnachtsgeld) aus dem Grundwehrdienstverhältnis.
- Für das Jahr 2011 besteht Anspruch auf die ungekürzte Jahressonderzahlung.
Endet der Grundwehr-/Zivildienst während des Bemessungszeitraums (z. B. zum 31.7.), berechnet sich die Jahressonderzahlung auf der Basis der mit Entgelt belegten Kalendertage während des Regelbemessungszeitraums Juli, August, September. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen oben (Ziffer 3.3.2.2) verwiesen.
Wird der Beschäftigte erst nach dem 1.9. aus dem Grundwehr-/Zivildienst entlassen, so wurde im Regelbemessungszeitraum (Juli, August, September) kein Entgelt bzw. Entgelt an weniger als 30 Kalendertagen gezahlt. Ers...