Rz. 1
Stand: EL 142 – ET: 06/2025
Die Republik Türkei (Hauptstadt: Ankara; Amtssprache: Türkisch) ist ein Staat in Südeuropa und Vorderasien zwischen dem Schwarzen Meer im Norden sowie dem Mittelmeer im Westen und Süden mit Landgrenzen zu > Griechenland und > Bulgarien im Nordwesten, > Georgien im Nordosten, > Armenien im Osten > dem Irak im Osten und Süden sowie > Syrien im Süden.
Seit dem VZ 2011 gilt das Abkommen zur Vermeidung der > Doppelbesteuerung vom 19.09.2011 (BGBl 2012 II, 527) nebst Protokoll; Zustimmungsgesetz vom 24.05.2012 (BGBl 2012 II, 526 = BStBl 2013 I, 373), das am 01.08.2012 in Kraft getreten ist (BGBl 2013 II 329 = BStBl 2013 I, 387). Das Abkommen entspricht im Wesentlichen der seinerzeitigen Fassung des OECD-MA (> Doppelbesteuerung Rz 110 ff). Es wurde in deutscher, türkischer und englischer Sprache gefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des türkischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Mit Stand vom 01.01.2025 ist kein neues Abkommen oder (Revisions-)Protokoll geplant (vgl BMF vom 20.01.2025, BStBl 2025 I, 291). Die Türkei ist kein Mitgliedstaat, jedoch bereits seit 1999 Beitrittskandidat zur > Europäische Union. Mit Blick auf die innen- und außenpolitischen Entwicklungen des Landes in den vergangenen Jahren ist ein Beitritt aktuell indes nicht absehbar. Die Türkei ist allerdings bereits seit dem 18.02.1952 Mitgliedstaat der > NATO. Währung ist die Türkische Lira (TRY).
Rz. 2
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Das DBA (> Rz 1) gilt sachlich ua für die Steuern vom Einkommen, in Deutschland einschließlich der darauf erhobenen Zuschläge. In der Türkei sind das neben der im Abkommen genannten ESt (Gelir Vergisi) auch die später eingeführte ‚Additional Income and Corporation Tax’ und die ‚Interest Tax’ (BMF vom 21.07.2000, BStBl 2000 I, 1117) sowie die türkische Abzugsteuer auf Zinsen und Lizenzgebühren (zur "Gelir Kesintisi" vgl BMF vom 25.10.2001, BStBl 2001 I, 778). Räumlich gilt das DBA für die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Türkei sowie grundsätzlich für Personen, die in einem der beiden Vertragsstaaten oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind. Die Gleichbehandlungsklausel (> Rz 17) gilt darüber hinaus für alle Staatsangehörigen unabhängig von deren Ansässigkeit. Ansässig ist eine Person dort, wo sie aufgrund eines > Wohnsitz oder des gewöhnlichen > Aufenthalt stpfl ist. Trifft dies für beide Vertragsstaaten zu, bestimmt sich die Ansässigkeit – in dieser Reihenfolge – nach den Kriterien "ständige Wohnstätte", "Mittelpunkt der Lebensinteressen", "gewöhnlicher Aufenthalt" und "Staatsangehörigkeit" (Art 4; allgemein zur Ansässigkeit > Doppelbesteuerung Rz 115 ff; vgl außerdem BMF vom 12.12.2023, BStBl 2023 I, 2179, > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn).
Rz. 3
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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit besteuert grundsätzlich der Staat, in dem der ArbN ansässig ist (Ansässigkeitsstaat). Sie können aber in dem anderen Staat (Tätigkeitsstaat) besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird (Art 15 Abs 1). Bei einer kurzfristigen Tätigkeit bis zu 183 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der innerhalb des Steuerjahres beginnt oder endet, bleibt das Besteuerungsrecht aber ggf beim Ansässigkeitsstaat (Art 15 Abs 2). Zu Einzelheiten und weiteren Voraussetzungen > Doppelbesteuerung Rz 135 ff. Die Vereinbarung zur 183-Tage-Klausel in Art 15 Abs 2 gelten jedoch nicht für Sachverhalte, bei denen ein ArbN Dienstleistungen für andere Personen erbringt, die die Ausführung überwachen, leiten oder bestimmen, und der ArbG nicht das Risiko hinsichtlich der Arbeitsergebnisse trägt (vgl Nr 6 des Protokolls zu Art 15 Abs 2). Diese Regelung zielt auf Leiharbeitnehmer, deren Einkünfte deshalb auch bei einer kurzfristigen Beschäftigung im Tätigkeitsstaat besteuert werden können, wenn der Entleiher dort ansässig ist (> Arbeitnehmerüberlassung Rz 8, > Doppelbesteuerung Rz 156).
Zu weiteren Verteilungsnormen (zum Begriff > Doppelbesteuerung Rz 15) > Rz 4 – 12.
Rz. 4
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Vergütungen für nichtselbständige Arbeit an Bord von Seeschiffen und Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Sitz des Unternehmens befindet (Art 15 Abs 3). Eine besondere Regelung für die Binnenschifffahrt enthält das Abkommen nicht. Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 200 ff, ergänzend > Fliegendes Personal und > Schiffspersonal.
Rz. 5
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Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden (Art 16). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 250 ff.
Rz. 6
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Einkünfte, die in einem Vertragsstaat ansässige Künstler oder Sportler aus einer entsprechenden persönlich ausgeübten T...