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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Armenien

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Rz. 1

Stand: EL 140 – ET: 12/2024

Die Republik Armenien (Hauptstadt: Jerewan; Amtssprache: Armenisch) ist ein Binnenstaat in Vorderasien sowie im Kaukasus-Hochgebirge. Das Land grenzt an > Georgien im Norden, > Aserbaidschan im Osten, den > Iran sowie die aserbaidschanische Exklave Nachitschewan im Süden und die > Türkei im Westen.

Armenien war bis zur Auflösung der > Sowjetunion Rz 1 (UdSSR) am 21.12.1991 deren Teilstaat. Einige Gebiete wie etwa mehrere Exklaven und insbesondere die Region Bergkarabach sind zwischen Armenien und der ebenso ehemaligen Sowjetrepublik Aserbaidschan seit vielen Jahren umstritten bzw teils umkämpft.

Zunächst wurde mit Armenien die Fortgeltung des DBA mit der UdSSR vom 24.11.1981 (BGBl 1983 II, 2 = BStBl 1983 I, 90; ausführlich dazu > Sowjetunion) vereinbart (BGBl 1993 II, 169). Am 29.06.2016 haben Deutschland und Armenien jedoch ein eigenständiges DBA abgeschlossen (BGBl 2017 II, 1077 = BStBl 2018 I, 222), das am 23.11.2017 in Kraft getreten (vgl Bekanntmachung des AA vom 08.12.2017, BGBl 2017 II, 1560 = BStBl 2018 I, 238) und grundsätzlich seit dem 01.01.2018 anzuwenden ist (allgemein zum DBA zB Hensel, IWB 2017, 107). Ergänzt wird das DBA durch ein Protokoll, das dem Abkommen beigefügt und das Bestandteil des DBA ist (Art 30). Für Steuern, die durch das Abkommen vom 29.06.2016 erfasst werden, ist das DBA mit der UdSSR seit dem 23.11.2017 nicht mehr anzuwenden (Art 31 Abs 3).

Planung für künftige (Revisions-)Abkommen oder Protokolle mit Armenien sind mit Stand zum 01.01.2024 keine bekannt gemacht (vgl BMF vom 15.01.2024, BStBl 2024 I, 193).

Das DBA aus 2016 entspricht weitgehend der seinerzeitigen Fassung des OECD-MA; > Doppelbesteuerung Rz 110 ff und BMF vom 12.12.2023, BStBl 2023 I, 2179, > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn.

 

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