Rz. 1
Stand: EL 140 – ET: 12/2024
Die Republik Armenien (Hauptstadt: Jerewan; Amtssprache: Armenisch) ist ein Binnenstaat in Vorderasien sowie im Kaukasus-Hochgebirge. Das Land grenzt an > Georgien im Norden, > Aserbaidschan im Osten, den > Iran sowie die aserbaidschanische Exklave Nachitschewan im Süden und die > Türkei im Westen.
Armenien war bis zur Auflösung der > Sowjetunion Rz 1 (UdSSR) am 21.12.1991 deren Teilstaat. Einige Gebiete wie etwa mehrere Exklaven und insbesondere die Region Bergkarabach sind zwischen Armenien und der ebenso ehemaligen Sowjetrepublik Aserbaidschan seit vielen Jahren umstritten bzw teils umkämpft.
Zunächst wurde mit Armenien die Fortgeltung des DBA mit der UdSSR vom 24.11.1981 (BGBl 1983 II, 2 = BStBl 1983 I, 90; ausführlich dazu > Sowjetunion) vereinbart (BGBl 1993 II, 169). Am 29.06.2016 haben Deutschland und Armenien jedoch ein eigenständiges DBA abgeschlossen (BGBl 2017 II, 1077 = BStBl 2018 I, 222), das am 23.11.2017 in Kraft getreten (vgl Bekanntmachung des AA vom 08.12.2017, BGBl 2017 II, 1560 = BStBl 2018 I, 238) und grundsätzlich seit dem 01.01.2018 anzuwenden ist (allgemein zum DBA zB Hensel, IWB 2017, 107). Ergänzt wird das DBA durch ein Protokoll, das dem Abkommen beigefügt und das Bestandteil des DBA ist (Art 30). Für Steuern, die durch das Abkommen vom 29.06.2016 erfasst werden, ist das DBA mit der UdSSR seit dem 23.11.2017 nicht mehr anzuwenden (Art 31 Abs 3).
Planung für künftige (Revisions-)Abkommen oder Protokolle mit Armenien sind mit Stand zum 01.01.2024 keine bekannt gemacht (vgl BMF vom 15.01.2024, BStBl 2024 I, 193).
Das DBA aus 2016 entspricht weitgehend der seinerzeitigen Fassung des OECD-MA; > Doppelbesteuerung Rz 110 ff und BMF vom 12.12.2023, BStBl 2023 I, 2179, > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn.
Rz. 2
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Das DBA gilt räumlich für die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Armenien (> Rz 1), sachlich ua für die Steuern vom Einkommen einschließlich der Zuschläge (Art 2) sowie für Personen, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art 1). Nach Art 4 Abs 1 ist eine Person in einem Vertragsstaat ansässig, wenn sie dort aufgrund ihres > Wohnsitz, ihres ständigen > Aufenthalt, des Ortes ihrer Gründung, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines ähnlichen Merkmals stpfl ist. Die Gleichbehandlungsklausel in Art 23 (> Rz 16) gilt jedoch für alle Steuern. Zur Ansässigkeit allgemein > Doppelbesteuerung Rz 115 ff.
Rz. 3
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Einkünfte aus unselbständiger Arbeit im privaten Dienst besteuert grundsätzlich der Staat, in dem der ArbN ansässig ist (Ansässigkeitsstaat; > Rz 2). Sie können aber in dem anderen Staat (Tätigkeitsstaat) besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird (Art 14 Abs 1). Hält sich der ArbN im Rahmen eines privaten Dienstverhältnisses in dem anderen Staat nur vorübergehend auf, bleibt das alleinige (Wortlaut: "können […] nur"; vollständige respektive abschließende Verteilungsnorm, vgl > Doppelbesteuerung Rz 15) Besteuerungsrecht im Rahmen der auf einen Zwölfmonatszeitraum bezogenen 183-Tage-Regelung beim Ansässigkeitsstaat (Art 14 Abs 2; > Doppelbesteuerung Rz 135 ff, 142; vgl BMF vom 12.12.2023, BStBl 2023 I, 2179, > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn).
Zu weiteren Verteilungsnormen (zum Begriff > Doppelbesteuerung Rz 15) > Rz 4–12.
Rz. 4
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Vergütungen für nichtselbständige Arbeit auf Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können in dem Staat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung (dazu Nr 2 des Protokolls) des Unternehmens befindet (Art 14 Abs 3). Eine besondere Regelung für Tätigkeiten auf Binnenschiffen gibt es – entgegen der seinerzeitigen Fassung des OECD-MA – nicht. Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 201 ff.
Rz. 5
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Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden (Art 15). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 250 ff.
Rz. 6
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Einkünfte, die in einem Vertragsstaat ansässige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, können im Tätigkeitsstaat besteuert werden (Art 16 Abs 1). Das gilt auch, wenn die Einkünfte für diese Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person, zB einer ausländischen Künstleragentur, zufließen (Art 16 Abs 2). Der Steuerabzug in Deutschland bestimmt sich nach § 50a EStG; > Doppelbesteuerung Rz 210 ff; > Beschränkte Steuerpflicht Rz 75 ff. Die Einkünfte kann hingegen nur der Ansässigkeitsstaat besteuern, wenn der Aufenthalt im Tätigkeitsstaat ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln des Ansäss...