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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Bulgarien

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Rz. 1

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Das DBA mit Protokoll vom 02.06.1987 ist mit Ablauf des 20.12.2010 außer Kraft getreten und durch das Abkommen vom 25.01.2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bulgarien (Zustimmungsgesetz vom 15.11.2010, BGBl 2010 II, 1286, 1287; BStBl 2011 I, 543) ersetzt worden (Inkrafttreten BGBl 2011 II, 584; BStBl 2011 I, 558). Ein Revisionsprotokoll zum aktuellen Abkommen wurde am 14.08.2018 paraphiert (vgl BMF vom 17.01.2019, BStBl 2019 I, 31), ist mit Stand vom 24.09.2019 aber noch nicht in Kraft getreten. Bulgarien ist seit dem 01.01.2007 Mitglied der EU (> Rz 10; > Europäische Union).

 

Rz. 2

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Das DBA gilt sachlich ua für die ESt/LSt (Art 2 Abs 1), räumlich für die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Bulgarien (Art 3 Abs 1) und persönlich für Personen, die in einem der Vertragsstaaten oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art 1); zur Ansässigkeit > Doppelbesteuerung Rz 18ff. Das DBA folgt der seinerzeitigen Fassung des OECD-MA (> Doppelbesteuerung Rz 17). Zur Besteuerung von ArbN vgl BMF vom 03.05.2018, BStBl 2018 I, 643; > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn.

 

Rz. 3

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit werden im Ansässigkeitsstaat besteuert, sofern die Arbeit nicht in dem anderen Staat ausgeübt wird (Art 14 Abs 1). Bei nur vorübergehender Tätigkeit in dem anderen Staat bleibt jedoch das Besteuerungsrecht beim Ansässigkeitsstaat, wenn die Voraussetzungen der 183-Tage-Klausel vorliegen, die sich auf einen Zeitraum von 12 Monaten bezieht, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet (Art 14 Abs 2). Zu Einzelheiten > Doppelbesteuerung Rz 28ff. Die 183-Tage-Klausel gilt nicht für Vergütungen für Arbeit im Rahmen gewerbsmäßiger > 

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