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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Tantiemen / B. Lohnsteuerliche Behandlung der Tantiemen

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Rz. 3

Stand: EL 142 – ET: 06/2025

Über den Zeitpunkt der Besteuerung von Tantiemen > Zufluss von Arbeitslohn Rz 5 ff. Bei einer KapGes fließen Gewinntantiemen idR erst zu, wenn die Organe der Gesellschaft den Gewinn festgestellt haben (EFG 1961, 398), sofern nicht zivilrechtlich wirksam und fremdüblich eine andere Fälligkeit vereinbart wurde (BFH/NV 2022, 9 = HFR 2022, 136; BFH/NV 2024, 1090 = HFR 2024, 715). Das gilt grundsätzlich auch bei verspäteter Feststellung des Jahresabschlusses (BFH 269, 7 = BStBl 2021 II, 392; BFH/NV 2020, 1053; > Zufluss von Arbeitslohn Rz 28 aE). Sie gehören zum > Arbeitslohn des Zuflussjahres. Wegen laufend gezahlter gewinnabhängiger Tantiemen, die nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr berechnet werden, vgl BFH 86, 512 = BStBl 1966 III, 545.

 

Rz. 4

Stand: EL 142 – ET: 06/2025

Tantiemen sind idR > Sonstige Bezüge (> R 39b.2 und R 39b.6 LStR). > Laufende Bezüge iSv > R 39b.2 und R 39b.5 LStR sind sie nur, wenn sie zB als sog garantierte Tantieme zusammen mit den laufenden Bezügen vorschussweise gezahlt werden. Werden neben laufenden Tantiemen noch andere Zahlungen geleistet, zB Abschlusszahlungen, so sind sie sonstige Bezüge (RFH, RStBl 1937, 867). Eine Pauschalierung der LSt im Rahmen von § 40 Abs 1 Nr 1 EStG ist grundsätzlich zulässig, wenn Tantiemen bis zu 1 000 EUR in einer größeren Zahl von Fällen gezahlt werden (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 63 ff).

Über die Aufteilung von Erfolgsprämien für Arbeit, die teilweise im > Inland und teilweise im > Ausland geleistet worden ist, > Anh 2 Auslandstätigkeitserlass. Zur Aufteilung in DBA-Fällen vgl BMF vom 12.12.2023 Rz 248, BStBl 2023 I, 2179, > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn; ergänzend > Doppelbesteuerung Rz 269.

 

Rz. 5

Stand: EL 142 – ET: 06/2025

Tantiemen, ...

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