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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Pauschalierung der Lohnsteuer / 1. Pauschalbesteuerung gemäß § 40 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG

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Rz. 63

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Gewährt der ArbG > Sonstige Bezüge (> Rz 67) in einer größeren Zahl von Fällen (> Rz 70), kann die LSt pauschal erhoben werden, soweit der Gesamtbetrag der pauschal besteuerten Bezüge eines ArbN den Betrag von 1 000 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigt (> Rz 74 ff).

 

Rz. 64

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Die Pauschalbesteuerung wird auf Antrag des ArbG vom > Betriebsstätten-Finanzamt zugelassen (> Rz 92 ff, > Rz 99 ff). Dann muss der ArbG die pauschale LSt übernehmen (§ 40 Abs 3 Satz 1 EStG; > Rz 2).

 

Rz. 65, 66

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Randziffern einstweilen frei.

a) Sonstige Bezüge

 

Rz. 67

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Zum Begriff > Sonstige Bezüge Rz 8 ff. Die Pauschalbesteuerung von laufendem > Arbeitslohn (> Laufende Bezüge) ist hingegen nur in den Fällen des § 40 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG zulässig (> Rz 82 ff).

 

Rz. 68

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Sind für > Sachbezüge die Voraussetzungen für den Rabatt-Freibetrag des § 8 Abs 3 EStG und die Pauschalbesteuerung gleichzeitig gegeben, darf der ArbG bei jedem einzelnen Sachbezug zwischen der Pauschalbesteuerung und der Anwendung des § 8 Abs 3 EStG wählen (> R 8.2 Abs 1 Nr 4 LStR; > Rabatte Rz 25; vgl die Ländererlasse zu Durchschnittswerten für Freiflüge unter Tz 1, > Anh 15. Eine Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG ist aber ausgeschlossen (> Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen Rz 34).

 

Rz. 69

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Randziffer einstweilen frei.

b) Größere Zahl von Fällen

 

Rz. 70

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Was eine "größere Zahl von Fällen" ist, liegt nicht im > Ermessen des FA; vielmehr handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung (> Rechtsquellen des Lohnsteuerrechts Rz 9) der finanzgerichtlichen Überprüfung uneingeschränkt unterliegt. Die in Betracht kommende Zahl ist absolut zu verstehen; auf das Ver...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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