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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Stiefkinder

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Rz. 1

Stand: EL 140 – ET: 12/2024

Stiefkind ist ein mit dem anderen > Ehegatten im ersten Grad verwandtes Kind, also dessen leibliches oder von ihm adoptiertes Kind. Stiefkindschaft besteht während der Dauer der sie vermittelnden Ehe, auch bei dauerndem Getrenntleben (> Dauernd getrennt lebende Ehegatten).

 

Rz. 2

Stand: EL 140 – ET: 12/2024

Ein Stiefelternteil erhält Kindergeld, wenn er das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 63 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG; > Haushaltszugehörigkeit); zu Anspruchskonkurrenzen > Kindergeld Rz 25 ff.

Hingegen werden steuerliche Freibeträge für Kinder nur bei den Eltern des Kindes und seinen Pflegeeltern (vgl § 32 Abs 1 EStG), nicht aber bei einem Stiefelternteil berücksichtigt (zu Einzelheiten > Kinderfreibeträge Rz 30 ff). Der Stiefelternteil kann aber Pflegeelternteil sein (§ 32 Abs 1 Nr 2 EStG), wenn das Kind verwaist ist oder er nach Auflösung der Ehe weiter für sein Stiefkind sorgt (> Pflegekinder Rz 2 ff). Das gilt auch bei der Veranlagung (> Ehegattenbesteuerung Rz 31, 40).

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