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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Kindergeld / III. Zusammentreffen mehrerer Ansprüche (§ 64 EStG)

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Rz. 25

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Grundsatz der Einmalgewährung: Für jedes Kind erhält nur ein Berechtigter (> Rz 10 ff) KiG; eine Aufteilung ist nicht zulässig (§ 64 Abs 1 EStG; A 24ff DA-KG [> Rz 9/3]).

Bei Konkurrenz mehrerer Berechtigter wird das KiG demjenigen ausgezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (Zuordnung nach dem Obhutsprinzip – vgl § 64 Abs 2 Satz 1 EStG; zur Haushaltszugehörigkeit im Einzelnen > Kinderfreibeträge Rz 170, 171), denn typischerweise trägt der Berechtigte, zu dessen Haushalt das Kind gehört, idR den Hauptteil der kindbedingten Belastungen. Diese Regelung ist verfassungsgemäß; sie gilt auch, wenn die Berechtigten zivilrechtlich etwas anderes vereinbart haben (BFH/NV 2001, 33 mwN). Zudem wird bei nicht miteinander verheirateten Eltern der barunterhaltspflichtige Elternteil im Ergebnis am KiG beteiligt, weil sich seine Unterhaltszahlungen um das halbe KiG vermindern (§ 1612b Abs 1 BGB; > Kinderfreibeträge Rz 157). Die objektive > Beweislast für den KiG-Anspruch einschließlich der > Haushaltszugehörigkeit trägt der Antragsteller (BFH/NV 2012, 1774). Der Vorrang der Haushaltszugehörigkeit gilt auch europarechtlich; unerheblich ist, ob der vorrangig Berechtigte einen Antrag gestellt hat (BFH 245, 522 = BStBl 2015 II, 329; EuGH vom 22.10.2015 – C-378/14, DStR 2015, 1501; BFH 253, 134 = BStBl 2016 II, 612; BFH 254, 558 = BStBl 2017 II, 407).

 

Rz. 25/1

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Gehört das Kind zu den Haushalten beider Eltern (vgl dazu BFH 241, 264 = BStBl 2014 II, 34), weil es sich in annähernd gleichem zeitlichen Umfang bei beiden aufhält, ist nur einmal KiG zu zahlen und zwar demjenigen, den die Eltern untereinander bestimmt haben. Bestimmen sie keinen Berechtigten, entscheidet das Familiengericht (vgl dazu Bilsdorfer, NJW 2013, 897)...

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