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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Sozialversicherungsentgelt-Verordnung

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Rz. 1

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Die SV-Beiträge werden nach dem > Arbeitsentgelt bemessen. Was zu dieser > Bemessungsgrundlage gehört, bestimmt § 14 Abs 1 SGB IV (> Sozialversicherung Rz 8). Die SvEV (aktuelle Fassung > Anh 15 S 3) soll ua den Beitragseinzug vereinfachen und eine Annäherung an das Steuerrecht bewirken. Sie regelt nicht nur, was beitragsfrei ist (> Arbeitsentgelt), wie Fälle der Pauschalbesteuerung zu verbeitragen sind, sondern bestimmt auch die > Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterkunft. Die SvEV beruht auf § 17 SGB IV. Sie ist ab 2007 an die Stelle der früheren Arbeitsentgelt-VO und der Sachbezugs-VO getreten (> Sachbezugswerte Rz 16).

 

Rz. 2

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Die SvEV lässt das Bestreben des Gesetzgebers erkennen, vor allem im Interesse der zur Einbehaltung von Steuerabzügen und SV-Beiträgen verpflichteten ArbG ungeachtet gegensätzlicher Zielsetzungen die Bewertung im Steuer- und im Beitragsrecht einander anzunähern (ergänzend > Sachbezugswerte Rz 10 ff). Die Vision einer gleichen Regeln folgenden ‚Gesamtabgabe Steuer/SV-Beiträge’ durch den > Arbeitgeber mit verwaltungsinterner Aufteilung erscheint wünschenswert und im IT-Zeitalter technisch umsetzbar; ihr stehen aber nicht nur ressortbedingte Widerstände entgegen.

 

Rz. 3

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

In § 1 verfeinert die SvEV die BMG mit einem Katalog von ArbG-Zuwendungen, die beitragsrechtlich kein Arbeitsentgelt des ArbN sind.

 

Rz. 3/1

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Dazu gehören Teile des Arbeitslohns, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt und zB nach § 3 EStG vom ArbG lohnsteuerfrei belassen werden (§ 1 Abs 1 Satz 1 Nr 1 iVm Satz 2 SvEV). Das betrifft beispielsweise die Erstattung von > Reisekosten (vgl § 3 Nr 13 und Nr 16 EStG; > Auslösungen bei privaten Arbeitgebern, > Reisekostenverg...

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