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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Sachbezugswerte / B. Rechtsentwicklung

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Rz. 10

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Amtliche Sachbezugswerte haben Tradition. Bereits 1941 hatten der Reichsminister der Finanzen und der Reichsarbeitsminister bestimmt, dass der Oberfinanzpräsident und der Vorsitzende des Oberversicherungsamts ab 01.10.1941 die Werte der Sachbezüge für den LSt-Abzug und für die Beiträge in der SozVers in einem vorgegebenen Rahmen einheitlich festzusetzen und gemeinsam bekannt zu geben haben. Die Richtlinien des RdF und des RAM für die Bewertung der Sachbezüge vom 01.08.1941 (RStBl 1941, 561) ergingen aufgrund der §§ 12, 13 RAO und des § 3 Abs 2 LStDV 1939 idF der Ersten Lohnabzugs-VO (RGBl 1941 I, 362 = RStBl 1941, 465) und aufgrund des § 160 Abs 2 RVO idF des § 10 der Ersten Lohnabzugs-VO (vgl BStBl 1955 III, 232). Dieses Verfahren wurde ab 1953 bis zum 30.06.1957 durch die korrespondierenden Richtlinien des BdF über die Bewertung der Sachbezüge beim Steuerabzug vom > Arbeitslohn (vom 08.11.1952, BStBl 1952 I, 873) und die Richtlinien des BMA für die Bewertung der Sachbezüge in der > Sozialversicherung (vom 29.10.1952, BAnz Nr 212 vom 31.10.1952) übernommen. Die Klammer zwischen beiden Richtlinien stellte § 19 Abs 1 der Zweiten Lohnabzugs-VO vom 24.04.1942 (RGBl 1942 I, 252 = RStBl 1942, 473) her; danach waren die gesetzlichen Lohnabzüge (LSt und Beiträge) grundsätzlich von der gleichen BMG zu berechnen.

 

Rz. 11

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Ab 01.07.1957 wurde im Zuge der Reform der SozVers anstelle des Oberversicherungsamts die oberste Landesbehörde (vgl § 160 Abs 2 RVO idF von Art 3 § 4 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23.02.1957 – BGBl 1957 I, 45, 81), ab 1961 die Landesregierung (Gesetz vom 25.04.1961, BGBl 1961 I, 465) damit betraut, den Wert der Sachbezüge für die Beitragserhebung in der SozVers nach dem tatsäc...

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