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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Orchestermusiker

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Rz. 1

Stand: EL 140 – ET: 12/2024

Musiker, die einem staatlichen oder kommunalen Orchester angehören, sind idR > Arbeitnehmer der das Orchester tragenden Institution. Ebenso bei ständigen Orchestern der Rundfunk- und Fernsehanstalten sowie bei den Musikkapellen der > Bundeswehr, der > Bundespolizei, der > Polizei der Länder, der > Feuerwehr und bei betrieblichen Musikensembles. Auch der Vertreter eines spielzeitverpflichteten Orchestermusikers ist ArbN; dabei kommt es weder auf die Häufigkeit der Vertretung noch auf die Rechtsbeziehungen zu dem Orchesterbetreiber oder zu dem Vertretenen an (EFG 1995, 1079), wohl aber darauf, ob der Musiker frei entscheiden kann, ob er bei Bedarf auszuhelfen verpflichtet ist oder den Einsatz jeweils ablehnen kann (vgl BAG vom 22.08.2001 – 5 AZR 502/99). Als Solisten auftretende Orchestermusiker können insoweit selbständig sein (BFH 103, 570 = BStBl 1972 II, 212). Zur Abgrenzung vgl H 15.1, H 18.1 EStH; ergänzend > Arbeitnehmer, > Gastschauspieler, > Musiker; ferner > Ausländische Kulturorchester, > Beschränkte Steuerpflicht Rz 50 ff, > Rundfunk Rz 4/1. Umsatzsteuerlich kann ein Orchestermusiker sogar als Unternehmer gegenüber dem Orchester, in dem er tätig ist, Leistungen erbringen (BFH 228, 474 = BStBl 2010 II, 876).

 

Rz. 2

Stand: EL 140 – ET: 12/2024

Das tarifliche Kleidergeld, das Orchestermusiker erhalten, ist nur steuerfrei, wenn es als Barablösung für die Gestellung typischer > Berufskleidung Rz 20 ff (§ 3 Nr 31 EStG) gezahlt wird. Voraussetzung ist, dass der Anspruch auf Gestellung von Frack oder Abendkleid sowie die Höhe der Barablösung dieses Anspruchs tarifvertraglich geregelt sind. Soweit der Orchestermusiker ein steuerfreies > Kleidergeld erhält, sind Aufwendungen für die Anschaffung eines Fracks wegen § 3c EStG nicht als WK abzi...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)

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