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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Berufskleidung / I. Steuerfreiheit von typischer Berufskleidung nach § 3 Nr 31 EStG

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Rz. 20

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Überlässt der ArbG dem ArbN unentgeltlich oder verbilligt typische Berufskleidung, zB auf die jeweils ausgeübte Berufstätigkeit zugeschnittene Arbeitsschutzkleidung oder Kleidungsstücke, die nach ihrer Beschaffenheit objektiv eine berufliche Funktion erfüllen (zB Uniform) und deren private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist, so ist der sich daraus ergebende geldwerte Vorteil steuerfrei (§ 3 Nr 31 HS 1 EStG). Das gilt auch dann, wenn die Kleidungsstücke in das Eigentum des ArbN übergehen (> R 3.31 Abs 1 LStR).

 

Rz. 21

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Ersetzt der ArbG dem ArbN die Aufwendungen, die diesem durch den beruflichen Einsatz typischer Berufskleidung entstanden sind (BFH 250, 159 = BStBl 2016 II, 751), so ist die Barablösung nach § 3 Nr 31 EStG steuerfrei, wenn der ArbN, zB nach Unfallverhütungsvorschriften, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung, einen Anspruch auf Gestellung von typischer Berufskleidung hat, der aus betrieblichen Gründen durch die Geldzahlung abgelöst wird und deren Höhe die entsprechenden Aufwendungen des ArbN nicht offensichtlich übersteigt (vgl § 3 Nr 31 HS 2 EStG). Betriebliche Gründe liegen zB vor, wenn die Beschaffung der typischen Berufskleidung durch den ArbN für den ArbG vorteilhafter ist (> R 3.31 Abs 2 Satz 2 LStR). Pauschale Barablösungen sind steuerfrei, soweit sie die regelmäßigen Absetzungen für Abnutzung und die üblichen Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten abgelten (> R 3.31 Abs 2 Satz 3 LStR; > Chor und > Orchestermusiker). Entsprechende Aufwendungen der ArbN sind in Höhe der steuerfreien Pauschalen nicht abziehbar (> Werbungskosten Rz 70 ff). Die vorgenannten Grundsätze gelten entsprechend für den Ersatz von Reinigungskosten für typische Berufskleidung. Ergänzend > Wäschegeld. Abnutzungse...

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