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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Notare

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Rz. 1

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Notare sind unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes (§ 1 BNotO). Sie erzielen grundsätzlich > Einkünfte aus selbständiger Arbeit ("Katalogberuf" nach § 18 Abs 1 Nr 1 Satz 2 EStG). Dies gilt jedoch nicht für die sog Beamtennotare in BW; diese sind Beamte im Landesdienst und werden steuerlich entsprechend behandelt (> Beamte Rz 1). Notare dürfen in Steuersachen beraten, allerdings beschränkt auf ihre Befugnisse nach der BNotO (§ 4 Nr 1 StBerG; > Hilfe in Steuersachen Rz 7).

 

Rz. 2

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Notarvertreter können Einkünfte aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit haben (§ 18 EStG oder § 19 EStG). Es gelten ähnliche Grundsätze wie zB für Vertreter der > Rechtsanwälte. Ein Rechtsanwalt oder Notar, der einen anderen Notar vertritt, bleibt auch insoweit > Freiberufler und erzielt Einkünfte iSv § 18 EStG (RFH, RStBl 1937, 1023); die > Einnahmen sind Betriebseinnahmen aus selbständiger Tätigkeit (BFH 93, 359 = BStBl 1968 II, 811; BFH 101, 318 = BStBl 1971 II, 281). Die Vertretertätigkeit ist unabhängig von der im Übrigen ausgeübten (Haupt-)Tätigkeit zu beurteilen (> Arbeitnehmer Rz 75 ff).

 

Rz. 3

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Ein Notariatsverwalter, der nicht bereits anderweitig als Freiberufler tätig ist, führt sein Amt auf Rechnung der > Notarkammer gegen eine von dieser festzusetzende angemessene Vergütung (§ 59 Abs 1 Satz 1 BNotO; vgl BFH 84, 417 = BStBl 1966 III, 150). Ob diese Vergütung > Arbeitslohn ist, hat der BFH in zwei nicht veröffentlichten Urteilen, die die Notarkammern BY und RP betreffen, offen gelassen. Im Außenverhältnis ist er wie der Notar selbst oder der Notarvertreter (> Rz 2) aufgrund seiner Bestallung Träger eines öffentlichen Amtes (vgl § 57 BNotO), das er persönlich wahrnehmen muss. Für die Zuordnung...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)

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