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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Arbeitnehmer / II. Vertragsgestaltung und Parteiwille

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Rz. 65

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Grundsätzlich folgt das Steuerrecht einer von den Beteiligten gewählten vertraglichen Gestaltung ihrer Rechtsverhältnisse. Voraussetzung ist allerdings, dass das Vereinbarte konsequent durchgeführt wird.

 

Rz. 66

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Anders wird aber entschieden, wenn Missbrauch (§ 42 AO) anzunehmen ist, weil der wirtschaftliche Gehalt mit der gewählten Vertragsgestaltung nicht übereinstimmt und/oder die Beteiligten sich bei der Durchführung anders verhalten, als sie es nach Außen glauben machen wollen, denn das Steuerrecht knüpft vorrangig an den rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt eines Sachverhalts an und folgt nicht unbedingt der äußeren Erscheinungsform (vgl BFH/GrS 132, 244 = BStBl 1981 II, 164 unter B c I 3; BFH 199, 322 = BStBl 2002 II, 829). Zu § 42 AO und weiteren Einzelheiten > Steuerumgehung. Besonderheiten gelten insoweit auch für Verträge zwischen nahen Angehörigen (> Rz 80 ff). Entsprechend wird bei Scheinselbständigkeit verfahren (§ 41 Abs 2 AO).

 

Rz. 66/1

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Deshalb wird steuerrechtlich einer Vereinbarung nicht gefolgt, durch die die Beteiligten ein Rechtsverhältnis, bei dem alle Indizien auf ein Dienstverhältnis hindeuten, zum selbständig ausgeübten Gewerbe umdeklarieren wollen, zB für die Tätigkeit bei einem > Stromableser (BFH 169, 154 = BStBl 1993 II, 155). Ebenso kann aber ein in der Form des Dienstvertrags begründetes Rechtsverhältnis eine Mitunternehmerschaft sein (BFH 132, 278 = BStBl 1981 II, 310; BFH 144, 432 = BStBl 1986 II, 10).

 

Rz. 66/2

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Das gilt erst recht für offenkundig missbräuchliche, weil sachfremde Gestaltungen wie zB der im Speditionsbetrieb selbständig tätige Lagerarbeiter, der verselbständigte Kraftfahrer ohne eigenes Fahrzeug (EFG 1984, 47; an...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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