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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Lohnsteuer-Nachschau

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Zusammenfassung

 

Auf einen Blick:

Ab 2014 bietet die LSt-Nachschau der FinVerw ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte. § 42g Abs 1 EStG zeigt die Rechte der FinVerw, aber auch deren Grenzen auf.

A. Einführung

 

Rz. 1

Stand: EL 101 – ET: 12/2013

Die LSt-Nachschau ist ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte (§ 42g Abs 1 EStG). Sie soll in bestimmten Fällen die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung der Steuerabzüge vom Arbeitslohn außerhalb einer > Außenprüfung der Lohnsteuer sicherstellen. Die Vorschrift ist mit dem AmtshilfeRLUmsG vom 26.06.2013 (BGBl I, 1809 [1817]) eingefügt worden. Sie ist erstmals auf laufenden > Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31.12.2012 endenden > Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, sowie auf > Sonstige Bezüge, die nach dem 31.12.2012 zufließen (§ 52 Abs 1 Satz 2 EStG). Entsprechende bereits seit längerem bestehende Regelungen enthalten § 27b UStG (USt-Nachschau) sowie die §§ 210 ff AO (Teil der Regelungen zur sog Steueraufsicht in besonderen Fällen).

 

Rz. 2

Stand: EL 101 – ET: 12/2013

§ 42g EStG ermächtigt die mit der Nachschau Beauftragten (> Rz 7), ohne vorherige Ankündigung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten Grundstücke und Räume von Personen zu betreten, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausüben. Ähnlich der USt-Nachschau (vgl § 27b UStG) sind die von der Nachschau Betroffenen (> Rz 10) verpflichtet, Lohn- und Gehaltsunterlagen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden über die der Lohnsteuer-Nachschau unterliegenden Sachverhalte (> Rz 4) vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Feststellung einer steuerlichen Erheblichkeit zweckdienlich ist (vgl § 42g Abs 2 und 3 EStG; > Rz 14).

 

Rz. 3

Stand: EL 101 – ET: 12/2013

Die Vorsc...

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