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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Außenprüfung / 2. Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers

Tina Verleger
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Rz. 43

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Der ArbG hat bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Besteuerung erheblich sein können, mitzuwirken; er hat vor allem Auskünfte zu geben und Einsicht in die ihm zur Verfügung stehenden > Lohnsteuerabzugsmerkmale einschließlich der > Identifikationsnummer der ArbN, in die nach § 4 LStDV vorgeschriebenen Aufzeichnungen (> Lohnkonto) sowie in die Lohn- und Geschäftsbücher einschließlich sonstiger Unterlagen zu gewähren (§ 42f Abs 2 EStG; § 200 Abs 1 AO; ergänzend vgl AEAO zu § 200). Die > Auskunftspflicht Rz 1 geht so weit, wie der Prüfer zu Ermittlungen berechtigt ist (vgl §§ 88, 194, 199 AO; > Ermittlungspflicht des Finanzamts). Der Prüfer darf somit auch Anstellungsverträge und andere Urkunden, wie zB Miet- oder Kaufverträge, einsehen, die Aufschluss über geldwerte Vorteile für ArbN geben können. Auch bei einem Steuerberater ist der Datenzugriff nach § 147 AO zulässig, auch wenn Datensätze Informationen zu Mandanten enthalten (EFG 2009, 1991 – rkr, BFH-Beschluss vom 09.04.2013; EFG 2016, 1 – rkr, BFH-Beschluss vom 25.01.2016, II B 97/15, nv). Art und Umfang der zur Einsicht angeforderten Unterlagen liegen im pflichtgemäßen > Ermessen des Prüfers, das durch die je nach Lage des Einzelfalls unterschiedlichen Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Durchführung der Ap bestimmt wird. Dabei ist ein Interesse des ArbG an einer besonderen Geheimhaltung, zB von Personalakten (soweit es sich nicht um die Anstellungsverträge handelt), angemessen zu berücksichtigen. Hier gilt Ähnliches wie für die "en bloc"-Vorlage von Protokollen über Aufsichtsrats- oder Vorstandssitzungen (BFH 92, 354 = BStBl 1968 II, 592). Im Übrigen ist die Mitwirkung des ArbG nur zu verlangen, soweit sie zur Feststellung des steuerlich erheblichen Sachverhalts notwendig, ...

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