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Einstellung / 5 Sonderfall der Bewerbung eines behinderten Menschen

Stefanie Hock
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Das Europarecht unterscheidet nicht zwischen Behinderung und Schwerbehinderung. Ein Schwellenwert, wie ihn der Schwerbehindertenbegriff des SGB IX erfordert, ist daher für das AGG nicht erforderlich. Der Schutz vor Diskriminierungen nach dem AGG kommt mithin allen Behinderten unabhängig vom Grad ihrer Behinderung zu. Der Begriff der Behinderung ist hierbei gemeinschaftsrechtlich auszulegen.[1] Danach ist eine Behinderung eine Einschränkung, die insbesondere auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen zurückzuführen ist und die ein Hindernis für die Teilhabe des Betreffenden am Berufsleben bildet.

Über das allgemeine Benachteiligungsverbot des AGG hinaus enthalten die §§ 164 und 165 SGB IX zusätzliche umfangreiche Regelungen über Pflichten des Arbeitgebers bei der Bewerbung von schwerbehinderten Menschen. Schwerbehindert i. S. d. §§ 164 und 165 SGB IX sind nach § 151 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 2 schwerbehinderte Menschen mit einem GdB von mindestens 50 (§ 2 Abs. 2 SGB IX) und ihnen nach § 151 Abs. 2 SGB IX Gleichgestellte. Die Gleichstellung setzt nach § 2 Abs. 3 SGB IX einen GdB von mindestens 30 voraus. Sie erfolgt auf Antrag des Behinderten durch rechtsbegründeten Verwaltungsakt der Bundesagentur für Arbeit und wirkt konstitutiv (rückwirkend) ab dem Tag des Eingangs des Antrags.[2] Soweit ein Bewerber zwar noch nicht gleichgestellt ist, jedoch eine Zusicherung der Bundesagentur für Arbeit gem. § 34 SGB X über eine künftige noch zu erfolgende Gleichstellung vorliegt, empfiehlt es sich dringend, bei diesem Bewerber wie bei einem bereits Gleichgestellten zu verfahren.

Anders als bei gleichgestellten Personen hat bei schwerbehinderten Menschen die behördliche Feststellung lediglich deklaratorischen Charakter. Der Schwerbehinderte bzw. ihm gleichgestellte Mensch...

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