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DRK-TV / 2.3.4 Probezeit (§ 3 Abs. 3 DRK-TV)

Vera Neumann
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Hier hat der DRK-Reformtarifvertrag zwei Änderungen gebracht:

  • Keine Probezeit bei Übernahme nach Ausbildung

    War im Tarifvertrag a. F. auf eine Probezeit verzichtet worden, wenn der Mitarbeiter im unmittelbaren Anschluss an ein erfolgreich abgeschlossenes Ausbildungsverhältnis von mindestens 2-jähriger Dauer in derselben Dienststelle eingestellt wurde, fällt nunmehr die 2-jährige Mindestdauer weg.

    Diese Begrenzung auf eine mindestens 2-jährige Ausbildung hatte in der Vergangenheit zu Problemen geführt bei der Übernahme von Praktikanten für den Beruf des Rettungsassistenten (gem. § 1 lit. g der Anlage 4 bzw. 4 b DRK-TV), da dieses Praktikum nur 12 Monate dauert. Die Frage war dann, ob der 12-monatige Lehrgang gem. § 4 RettAssG zur Ausbildungszeit i. S. der Probezeitregelung zählt, insbesondere, wenn dieser Lehrgang an privaten Rettungsdienstschulen absolviert wurde.

    Die Praktikantenverhältnisse gem. § 1 der Anlage 4 bzw. 4 b DRK-TV sind Voraussetzung für den entsprechenden Beruf, sie sind daher Ausbildungsverhältnisse i. S. d. § 3.

  • Verzicht auf Probezeit

    Der DRK-Tarifvertrag sieht weiterhin in § 3 Abs. 3 im Gegensatz zum TVöD den Verzicht auf eine Probezeit ausdrücklich vor; dieser Verzicht muss vertraglich festgelegt werden und zwar im Sinne einer Nebenabrede schriftlich.

     
    Praxis-Beispiel

    Ein seit vielen Jahren beim DRK-Landesverband beschäftigter Mitarbeiter will zu einem DRK-Kreisverband wechseln. Da der Mitarbeiter dem Kreisverband bekannt ist, wird auf eine Probezeit verzichtet.

    In diesem Verzicht kann die stillschweigende Übereinstimmung liegen, dass der Arbeitnehmer auch in den ersten sechs Monaten seiner Beschäftigung nur aus solchen Gründen gekündigt werden darf, die diese ausreichend sozial rechtfertigen.

    Ein Verzicht auf die Probezeit kann also zugleich ein Verzicht auf ...

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