§ 3 Abs. 2 bestimmt, dass mehrere Arbeitsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber nur dann begründet werden dürfen, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis. Im Einklang mit der Rechtsprechung sind demnach nur dann zwei Arbeitsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber möglich, wenn die Tätigkeiten sachlich nicht im unmittelbaren Zusammenhang stehen.
Abgrenzungsmerkmal ist, ob der Arbeitgeber die (zusätzliche) Tätigkeit im Rahmen seines Direktionsrechts grundsätzlich anordnen konnte.
Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 EStG (zurzeit 2.400,00 EUR p. a.) und § 3 Nr. 26 a EStG (zurzeit 720,00 EUR p. a. können zwar grundsätzlich auch bei einer Haupttätigkeit beim gleichen Arbeitgeber in Anspruch genommen werden. Das ist aber nur möglich, wenn die Nebentätigkeit klar abgegrenzt werden kann, wie ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11.12.2017
und des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg zeigt. Um bei dem gleichen Arbeitgeber eine begünstigte Nebentätigkeit ausüben zu können, und hierfür zu einer lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Haupttätigkeit den Übungsleiterfreibetrag gewähren zu können, müssen folgende Voraussetzungen beachtet werden:
- Die Nebentätigkeit muss getrennt vertraglich geregelt, abgerechnet und vergütet werden. Es sollte auch keine Verbindung zwischen den Verträgen bestehen, etwa dadurch, dass die beiden Arbeitsverträge zum gleichen Datum beginnen oder – bei befristeten Verträgen – zum gleichen Zeitpunkt enden.
- Die Nebentätigkeit muss sich klar von der Haupttätigkeit abgrenzen lassen. Das gilt für den Inhalt der Tätigkeit ebenso wie für das Anforderungsprofil.
- Nach Möglichkeit sollte die Nebentätigkeit nicht zum gleichen Leistu...