§ 12 Abs. 1 regelt die regelmäßige durchschnittliche Wochenarbeitszeit, die für alle Mitarbeiter im Geltungsbereich des Tarifvertrages ab dem 1.7.2008 39 Stunden beträgt (vor diesem Zeitpunkt waren 38,5 Stunden/Woche vereinbart).
Eine Ausnahme ist in § 12 Abs. 1 Satz 2 DRK-TV für Mitarbeiter im Rettungsdienst normiert, für die weiterhin eine regelmäßige durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden gilt. Dies betrifft allerdings nur diejenigen Mitarbeiter, die im mobilen Rettungsdienst, im Krankentransport oder auf der Leitstelle tätig sind, und bei denen die regelmäßige Arbeitszeit nicht gem. § 12 Abs. 6 DRK-TV verlängert ist. § 12 Abs. 6 lässt eine Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit auf 45 bzw. 48 Stunden/Woche zu, wenn die Voraussetzung von Arbeitsbereitschaft gegeben ist. Mit dem Tarifabschluss vom 27.10.2016 ist eine stufenweise Verringerung der höchstzulässigen Arbeitszeit vereinbart worden von maximal 47 Stunden bzw. 46 Stunden wöchentlich.
Arbeitsvertraglich sind abweichende Regelungen möglich, aber nur, wenn eine geringere Arbeitszeit als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vereinbart wird. Eine Verkürzung der Arbeitszeit kann der Mitarbeiter gem. § 8 TzBfG verlangen und mit dem Arbeitgeber eine einvernehmliche Regelung vereinbaren. Gegen den Willen des Mitarbeiters kann durch einseitige Regelung des Arbeitgebers die Arbeitszeit nicht verringert werden. Im Zuge von Sparmaßnahmen ist die Arbeitszeit nur durch tarifvertragliche Regelungen oder im Wege von Änderungskündigungen gegenüber den betroffenen Mitarbeitern zu verändern.
Der DRK-TV enthält keine Regelungen zur zeitlichen Lage der Arbeitszeit. Der Arbeitgeber ist daher kraft seines Direktionsrechts befugt, die Lage der Arbeitszeit durch einseitige Erklärung festzulegen (§ 106 GewO). Dabei ...