Weiterhin sind in einem neuen Absatz 7 a in § 12 Gesundheitsschutzregelungen vereinbart worden mit Wirkung zum 1.9.2023 .
§ 12 Abs. 7 a regelt, dass Beschäftigte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, sich von der verlängerten wöchentlichen Arbeitszeit nach § 12 Abs. 6 Satz 1 einschließlich der Nachtschichten nach § 13 Abs. 1 Satz 3 befreien lassen können. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers wird dahingehend eingeschränkt. Dies kann frühestens ab dem Monat, in dem die /der Beschäftigte die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt, mit einer Frist von 3 Monaten zum Beginn des Monats in Textform beantragt werden.
Der Arbeitgeber kann nur aus entgegenstehenden dringenden betrieblichen Gründen den Antrag ebenfalls in Textform ablehnen. Dies muss mit einer Frist spätestens einen Monat vor dem beantragten Beginn erfolgen. Ein dringender betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Umsetzung des Verlangens die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt, unverhältnismäßige Kosten verursacht oder die erforderliche Dienstplanbesetzung nicht mehr gewährleistet ist.
So können auch nach dieser Regelung genehmigte Verlangen mit einer Frist von 3 Monaten zum Beginn eines Monats widerrufen werden.
In der dazu vereinbarten Protokollerklärung zu § 12 Abs. 7 a Satz 1 heißt es, dass
- Im Einvernehmen auch bei Genehmigung des Verlangens nach § 12 Abs. 7 a Satz 1 das Leisten von Nachtschichten möglich ist.
- Die Möglichkeit, die Verlängerung der täglichen Arbeitszeit auf bis zu 12 Stunden nach § 12 Abs. 6 Satz 1 anzuordnen, auch bei Genehmigung des Verlangens nach § 12 Abs. 7a Satz 1 durch den Arbeitgeber bestehen bleibt.
- § 12 Abs. 7a nur für Beschäftigte gilt, die im Rahmen der verlängerten Arbeitszeit nach § 12 Abs. 6 tätig sind.