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D / 5 Durchsuchung im OWi-Verfahren [Rdn 803]

Detlef Burhoff, Dr. Axel Deutscher
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Die Zwangsmaßnahmen Durchsuchung und Beschlagnahme haben im (straßenverkehrsrechtlichen) OWi-Verfahren nicht die Bedeutung, die sie im Strafverfahren haben.
2. Die Vorschriften der StPO sind über § 46 Abs. 1 im OWi-Verfahren nur sinngemäß anwendbar.
3. Die Durchsuchungsmaßnahme muss grds. vom Richter angeordnet werden (sog. Richtervorbehalt).
4. Das BVerfG verlangt eine eigenverantwortliche richterliche Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen.
5. Im OWi-Verfahren ist der bei jeder Anordnung einer Durchsuchungsmaßnahme zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von ganz erheblicher Bedeutung.
6. Praktische Bedeutung haben ggf. die Fragen der Durchsuchung auch bei der Vollstreckung eines Fahrverbots.
7. Für die Durchführung der Durchsuchung im OWi-Verfahren gelten die allgemeinen Regeln.
8. Auch im OWi-Verfahren stellt sich die Frage nach einem Beweisverwertungsverbot.
9. Für Rechtsmittel gegen Durchsuchungsmaßnahmen gelten im OWi-Verfahren die allgemeinen Grundsätze und Regeln.
 

Rdn 804

 

Literaturhinweise:

Burhoff, Durchsuchung: Richtervorbehalt und Anordnungsvoraussetzungen, PStR 2005, 138

ders., Durchsuchung und Beschlagnahme, Bestandsaufnahme zur obergerichtlichen Rspr., StraFo 2005, 140

ders., Durchsuchung und Beschlagnahme in der Rechtsanwaltskanzlei, ZAP F. 22, S. 413

ders., Die Widerspruchslösung in bußgeldrechtlichen Verfahren, VA 2013, 16

ders., So müssen Sie auf die "Widerspruchslösung" in bußgeldrechtlichen Verfahren reagieren, VA 2013, 35

Fromm, Zwangsmaßnahmen zur Fahreridentifizierung in der Spedition – Über die Rechtmäßigkeit von Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüssen im Bußgeldverfahren, VRR 2014, 455

Gramse, Verkehrsstraftat, Führerscheinbeschlagnahme, Wohnungsdurchsuchung, NZV 2002, 345

Hütwohl, Nachtzeit ist nicht gleich N...

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