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B / 30 Bußgeldverfahren, Besonderheiten, Allgemeines [Rdn 1574]

Detlef Burhoff, Thomas Hillenbrand
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Für das Bußgeldverfahren gelten die Vorschriften des OWiG, die gem. § 46 Abs. 1 OWiG durch die StPO ergänzt werden.
2. Auch im Bußgeldverfahren gibt es ein EV/vorbereitendes Verfahren.
3. Nach § 46 Abs. 1 OWiG sind die allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren nur sinngemäß anzuwenden.
 

Rdn 1575

 

Literaturhinweise:

Arnoldi, Das Beweisantragsrecht im Bußgeldverfahren, NStZ 2023, 525

Beck/Berr/Schäpe, OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht, 8. Aufl. 2022

Beck/Löhle (Hrsg.), Fehlerquellen bei polizeilichen Messverfahren: Geschwindigkeit – Abstand – Rotlicht – Waagen – Atemalkohol, 13. Aufl. 2023

Bellmann, Täteridentifikation anhand eines Lichtbildes – Teil 1: Wiedererkennen und Identifizieren, StRR 2011, 419

dies., Täteridentifikation anhand eines Lichtbildes – Teil 2: Bildmaterial, StRR 2011, 463

dies., Täteridentifikation anhand eines Lichtbildes – Teil 3: Gutachten, StRR 2012, 18

Beutel, Zur rückwirkenden Pflichtverteidigerbestellung, NStZ 2022, 328

Bleckat, Zulässigkeit der nachträglichen Beiordnung eines Pflichtverteidigers, StraFo 2022, 182

ders., Gerichtliche Zuständigkeit für Anträge gem. § 101 StPO bei gerichtlichen Verkehrsordnungswidrigkeiten, NZV 2023, 206

Böse, Die "freiwillige" Teilnahme an einem Atemalkoholtest – zur Reichweite strafprozessuale Belehrungspflichten, JZ 2015, 653

Brenner, Die Rolle der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt im OWI-Verfahren unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, DAR 2023, 670

Brüssow, Beweisverwertungsverbote in Verkehrsstrafsachen, StraFo 1998, 294

Burhoff, Identifizierung des Betroffenen anhand eines Lichtbildes, VA 2000, 33

ders., Pflichtverteidiger in Verkehrsstrafsachen, VA 2001, 191

ders., Fahreridentifizierung anhand eines Lichtbildes. Häufige Fehler bei den Tatgerichten, VA 2002, 21

ders., Täterident...

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