Rz. 162
Wegen der Vielfalt der unternehmerischen Beschäftigungsarten gibt es kein einheitliches Deckungskonzept. Auch unterscheiden sich betriebs- und berufstypische Risiken, was wiederum Einfluss auf den bedingungsgemäßen Versicherungsfall hat:
Rz. 163
Die Berufshaftpflichtversicherung der Freiberufler, z.B. des Steuerberaters, deckt Fehler bei der eigentlichen Berufsausübung, die allgemein schon vom Berufsbild her fassbar ist. Aber auch hier kann es zu nicht versicherten Tätigkeiten kommen, so dass der Versicherungsnehmer bei Änderung oder Ausweitung seiner Schwerpunkte seinen Versicherungsschutz überprüfen muss.
Betriebliche Tätigkeiten hingegen müssen sich nicht einmal innerhalb derselben Branche gleichen. Daher enthält die Betriebshaftpflichtversicherung eine Betriebsbeschreibung. Versichert sind Schäden, die nicht durch, sondern nur im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit entstehen.
Rz. 164
Der Versicherungsfall kann in beiden Versicherungen ein anderer sein; zur Betriebshaftpflichtversicherung (vgl. Rdn 159 ff. und 13 ff.). Die Berufshaftpflichtversicherung z.B. des Rechtsanwaltes bietet (vgl. § 10 Rdn 146) hingegen:
Zitat
"… Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit von ihm selbst oder einer Person, für die er nach § 278 BGB oder § 831 BGB einzutreten hat, begangenen Verstoßes aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird."
Jene Versicherung gewährt damit Versicherungsschutz für Vermögensschäden, die infolge eines Verstoßes bei der Berufsausübung entstehen. Die Betriebshaftpflichtversicherung deckt Schadenereignisse (vgl. Rdn 14), die im Zusammenhang mit der versicherten betrieblichen Tätigkeit zu einem Sach- oder Personenschad...