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§ 9 Allgemeine Haftpflichtversicherung / 2. Abgrenzung der Berufs- von der Betriebshaftpflichtversicherung

Kerstin Hartwig
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Rz. 162

Wegen der Vielfalt der unternehmerischen Beschäftigungsarten gibt es kein einheitliches Deckungskonzept. Auch unterscheiden sich betriebs- und berufstypische Risiken, was wiederum Einfluss auf den bedingungsgemäßen Versicherungsfall hat:

 

Rz. 163

Die Berufshaftpflichtversicherung der Freiberufler, z.B. des Steuerberaters, deckt Fehler bei der eigentlichen Berufsausübung, die allgemein schon vom Berufsbild her fassbar ist. Aber auch hier kann es zu nicht versicherten Tätigkeiten kommen, so dass der Versicherungsnehmer bei Änderung oder Ausweitung seiner Schwerpunkte seinen Versicherungsschutz überprüfen muss.[142]

Betriebliche Tätigkeiten hingegen müssen sich nicht einmal innerhalb derselben Branche gleichen. Daher enthält die Betriebshaftpflichtversicherung eine Betriebsbeschreibung. Versichert sind Schäden, die nicht durch, sondern nur im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit entstehen.

 

Rz. 164

Der Versicherungsfall kann in beiden Versicherungen ein anderer sein; zur Betriebshaftpflichtversicherung (vgl. Rdn 159 ff. und 13 ff.). Die Berufshaftpflichtversicherung z.B. des Rechtsanwaltes bietet (vgl. § 10 Rdn 146) hingegen:

Zitat

"… Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit von ihm selbst oder einer Person, für die er nach § 278 BGB oder § 831 BGB einzutreten hat, begangenen Verstoßes aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird."

Jene Versicherung gewährt damit Versicherungsschutz für Vermögensschäden, die infolge eines Verstoßes bei der Berufsausübung entstehen. Die Betriebshaftpflichtversicherung deckt Schadenereignisse (vgl. Rdn 14), die im Zusammenhang mit der versicherten betrieblichen Tätigkeit zu einem Sach- oder Personenschaden geführt haben.

 

Rz. 165

Dies ist insbesondere für den Zeitraum des Versicherungsschutzes entscheidend. In der Betriebshaftpflichtversicherung ist der Zeitpunkt der Schadensverursachung (Verstoß) unerheblich. Die Berufshaftpflichtversicherungen der Freiberufler stellen demgegenüber gerade auf diesen Zeitpunkt ab, weil unmittelbare Vermögensschäden meist erst mit gewissem zeitlichen Abstand eintreten. Die Berufshaftpflichtversicherungen sehen deshalb eine (teils fristgebundene) Nachhaftung für während der Laufzeit begangene Verstöße vor.

 

Beispiel

Ein Rechtsanwalt versäumt am 31.12.2012 eine Verjährungsfrist einer ansonsten begründeten Forderung seines Mandanten. Nach Klageerhebung in 2013 ergeht in 2014 ein klageabweisendes Urteil. Der Mandant erhebt Schadensersatzansprüche gegen den berufshaftpflichtversicherten Rechtsanwalt.

Der Versicherungsnehmer hat den maßgeblichen Verstoß in 2012 begangen, während der Schaden erst nach Ablauf des 31.12.2012 eingetreten ist. Es ist der Versicherer eintrittspflichtig, bei dem der Versicherungsnehmer 2012 versichert war.

[142] Vgl. OGH VersR 2014, 267 (nicht gedeckte steuerberatende Tätigkeit eines Finanzdienstleisters bzw. Versicherungsvermittlers).

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