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§ 10 Haftung und Berufshaftpflichtversicherung des Anwalts / 1. Bedeutung der Abwehrkomponente

Stephan Kohlhaas, Phillip Hartmann
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Rz. 144

Aus dem Versicherungsvertrag ergeben sich zwei Hauptpflichten für den Versicherer, zum einen, unbegründete Ansprüche abzuwehren und den Anwalt von begründeten Schadensersatzforderungen freizustellen, d.h. begründete Ansprüche zu befriedigen. Der Versicherer gleicht also nicht nur die finanziellen Folgen eines beruflichen Versehens aus, sondern wehrt – § 100 VVG folgend – die Ansprüche ab, die gegen den bei ihm versicherten Anwalt erhoben werden.

Sowohl in der erfolgreichen Abwehr solcher Ansprüche, als auch in der adäquaten Berücksichtigung der rechtlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten liegt für den Rechtsanwalt die besondere Bedeutung des Versicherungsschutzes. Das Risiko einer Fehleinschätzung betreffend die Begründetheit des geltend gemachten Anspruchs, z.B. durch vermeidbar anfallende Abwehrkosten, trägt der Versicherer, weil er die "Federführung" in der Schadenregulierung innehat (siehe Rdn 145).

 

Rz. 145

Der Versicherer hat bedingungsgemäß die sog. Schadenbearbeitungsvollmacht, an der sich durch die Novellierung des VVG 2008, die den Wegfall des Anerkenntnis- und Abtretungsverbots mit sich gebracht hat, grundsätzlich materiell nichts geändert hat. Diese Vollmacht räumt dem Versicherer ein entsprechendes Regulierungsermessen ein.[390]

 

Rz. 146

Da Anwälte – anders als Steuerberater – im Regelfall weniger Dauermandate betreuen, ist in der Praxis vielfach eine höhere Abwehrbereitschaft bei gegen den Anwalt erhobenen Schadensersatzansprüchen auszumachen. Die Wiederherstellung des guten Rufes und die "Werbewirksamkeit" schadenfreier Tätigkeit spielen eine bedeutende Rolle. In der interprofessionellen Kanzlei mit zahlreichen Dauermandaten kommt es darüber hinaus auf die Sensibilität der Geschäftsbeziehung an.

 

Rz. 147

Grundsätzlich trägt der Versicherer über den zu leistenden Schadensersatz, die Hauptforderung, hinaus auch die evtl. angefallenen gesamten Anwalts- und Prozesskosten, sofern der Anspruch gedeckt ist. Wird der Anwalt antragsgemäß zur Zahlung eines Betrages von 150.000 EUR zzgl. Zinsen und Kosten verurteilt, hat ihn der Versicherer hiervon insgesamt freizustellen, soweit nicht besondere Ausnahmekonstellationen vorliegen (z.B. Versäumnisurteil ohne vorherige Information des Versicherers über den geltend gemachten Anspruch).

Wird der mit einer Versicherungssumme von 1 Mio. EUR versicherte Anwalt zur Zahlung von Schadensersatz wegen einer schuldhaften Pflichtverletzung von exakt dieser 1 Mio. EUR zuzüglich Kosten und Zinsen (angenommen: 100.000 EUR) verurteilt, trägt der Versicherer insgesamt 1,1 Mio. EUR, obwohl die Deckungssumme überschritten ist.

Die Abwehrkosten sind nicht Bestandteil der im Versicherungsvertrag vereinbarten Deckungssumme. Ausgenommen hiervon sind gem. AVB Kosten im Zusammenhang mit der erweiterten Auslandsdeckung oder aufgrund einer sonst individuell vereinbarten Kostenklausel.

Bittet der Anwalt ohne Abstimmung mit dem Versicherer einen Kollegen, sich des Haftpflichtfalles im vorprozessualen Stadium anzunehmen, geschieht dies ebenso auf eigenes Kostenrisiko wie die entsprechende Interessensvertretung durch einen Sozius der Kanzlei, oder wenn er sich selbst vertritt.

Zu beachten ist auch die bedingungsgemäße Begrenzung der vom Versicherer zu tragenden Kosten auf deutsches Kosten- und Gebührenrecht, wenn der Anspruch vor einem ausländischen Gericht verfolgt wird; zu beachten sind insoweit die nicht kongruenten Bedingungen für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.

Besonders geregelt ist die Kostenübernahme durch den Versicherer für den Fall, dass der Haftpflichtanspruch die Deckungssumme übersteigt.

Diese besagt:

Zitat

"Übersteigt der Haftpflichtanspruch die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Gebühren und Pauschalsätze nur nach der der Versicherungssumme entsprechenden Wertklasse."

Bemerkenswert und zugleich mit unterschiedlichen Rechtsfolgen behaftet sein dürften die in den marktüblichen Bedingungen überdies scheinbar unreflektiert verwendeten Termini der "geltend gemachte", der "begründete" oder der "gedeckte" Haftpflichtanspruch.

Mit dieser Klausel jedenfalls übernimmt der Versicherer – dem OLG Düsseldorf folgend[391] – bei Abschluss des Schadenfalls die Kosten und Gebühren gerade nicht nur entsprechend dem Verhältnis zwischen Haftpflichtanspruch und Deckungssumme. Bewegt sich der schließlich begründete Haftpflichtanspruch im Rahmen der Deckungssumme, trägt der Versicherer demgemäß die vollen Kosten auch dann, wenn der ursprünglich eingeklagte Anspruch deutlich über der Deckungssumme lag.

Die aktuellen Bedingungswerke zahlreicher Versicherer sehen ausdrücklich vor, dass der Versicherer die Kosten sowohl im Rahmen der "Abwehrphase" – während des noch laufenden Prozesses – als auch bei der endgültigen Abrechnung des Schadenfalls nur anteilig trägt. Dies gilt sowohl bei der Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche als auch bei der Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzansprüchen. Inwieweit diese Beschränkung des gesetzlichen Leitbilds gem. ...

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