Rz. 159
Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherungen unterscheiden sich von der Privathaftpflichtversicherung dadurch, dass sie nicht die Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson (vgl. Rdn 141), sondern unternehmerische Risiken abdecken.
Rz. 160
Bei der Berufshaftpflichtversicherung gibt es weniger Abgrenzungsprobleme, weil darin Fehler der eigentlichen Berufsausübung (z.B. des Anwaltes) versichert sind (vgl. Rdn 163).
Rz. 161
Schwieriger ist es bei der Betriebshaftpflichtversicherung, deren Gegenstand auch von der Art der betrieblichen Tätigkeit unabhängige Handlungen sein können. Maßgeblich ist hier das Kriterium Betriebsbezogenheit. Unter die Betriebshaftpflichtversicherung fällt eine Tätigkeit, die im inneren ursächlichen Zusammenhang (vgl. auch Rdn 148 f.) mit dem Betrieb steht. Das schadenstiftende Handeln muss dazu bestimmt sein, den Interessen des Betriebes zu dienen. Auf die Entgeltlichkeit kommt es dabei nicht an, denn auch Gefälligkeiten können im betrieblichen Interesse sein – etwa aus Akquisegesichtspunkten Geschäftspartnern gegenüber oder gegenüber Mitarbeitern, um das Betriebsklima zu fördern.
Beispiel 1
Ein Installateur nimmt aus Gründen der Kundenbindung eine Kleinreparatur an einem Spülkasten im Bad vor, die er nicht berechnet. Beim Verlassen des Hauses beschädigt er aus Unachtsamkeit das Parkett im Nachbarraum.
Trotz der Unentgeltlichkeit besteht Versicherungsschutz in der Betriebshaftpflichtversicherung.
Beispiel 2
Der Versicherungsnehmer betreibt einen Kfz-Handel und nimmt in den für den Betrieb angemieteten Räumlichkeiten Schweißarbeiten an seinem Privatfahrzeug vor. Dabei verursacht er einen Gebäudebrand.
Es besteht kein Versicherungsschutz in der Betriebshaftpflichtversicherung, weil kein innerer Zusammenhang mit der betrieblichen Täti...