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§ 9 Allgemeine Haftpflichtversicherung / a) Gefahren aus Betrieb, Beruf, Amt etc. – A 1 Ziff. 1 AVB-PHV/Ziff. 1 S. 1 und S. 2 (1) BBR-PH

Kerstin Hartwig
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Rz. 148

Nur das Privatleben fällt unter den Versicherungsschutz. Nach A 1 Ziff. 1 AVB-PHV/Ziff. 1. S. 1 bzw. S. 2 (1) BBR-PH sind Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes nicht versichert. Nach den BBR-PH gilt dies auch für das Ehrenamt und die verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art. Gem. A 1 Ziff. 6.2 AVB-PHV sind nichtverantwortliche ehrenamtliche Tätigkeiten und unentgeltliches soziales Engagement hingegen versichert.

 

Rz. 149

Die Gefahren eines Betriebes betreffen nur solche eines eigenen Betriebes.[126] Eine berufliche Tätigkeit erfordert eine auf Dauer gerichtete Tätigkeit, die zumeist zum Erwerb des Lebensunterhalts dient.[127] Aber auch ein im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit verursachter Schaden kann in der Privathaftpflichtversicherung gedeckt sein. Bei der Abgrenzung zwischen privaten und beruflichen Gefahren kommt es auf das Schwergewicht der konkreten, schadensstiftenden Handlung an. Sie muss in einem inneren ursächlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen. Ein nur mittelbarer äußerer Zusammenhang genügt nicht.[128] Gleiches gilt bei mittelbar dienstlicher Veranlassung. Kleine Nebentätigkeiten fallen nicht in den beruflichen Bereich, auch wenn der Versicherungsnehmer hierzu berufliche Kenntnisse einsetzt, solange sie nicht plan- und regelmäßig und über längere Zeit erfolgen.[129] Vgl. zum Deckungsbereich der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung unten (siehe Rdn 159 ff.).

[126] Vgl. BGH NJW-RR 1991, 469 = VersR 1991, 293.
[127] Vgl. BGH NJW 1981, 2057 = VersR 1981, 271 (gelegentliche nebenberufliche Lackierarbeiten in der Werkshalle des Arbeitgebers); OLG Saarbrücken r+s 2024, 68 m. Anm. Schimikowski (Abgrenzung privater Tätigkeit bei Fernziel der Gewinnerzielungsabsicht); OLG Naumburg NJOZ 2020, 619 (Hobby-Schrauber); OLG Hamm NJW-RR 2012, 363 = r+s 2012, 70 = VersR 2012, 174 (langjährige Hausmeistertätigkeit eines Rentners); OLG Köln r+s 2001, 279 = VersR 2001, 1418 (frühere Tagesmutter, die Kind später gefälligkeitshalber betreut).
[128] Vgl. OLG Frankfurt a.M. BeckRS 2013, 18450 = NJOZ 2014, 7 = zfs 2014, 157 (durch Feuerwehrmann verursachter Unfall beim Grillen anlässlich eines Polizei-Betriebsausfluges); LG Limburg VersR 2008, 814 (Verlust eines dienstlich überlassenen Schlüssels).
[129] Vgl. OLG Hamm NJW-RR 1993, 537 = VersR 1993, 601 (Autoreparatur aus Gefälligkeit).

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