Rz. 13
Gem. A 1 Ziff. 3.1 S. 1 AVB/Ziff. 1.1 S. 1 AHB gewährt der Versicherer:
Zitat
"Versicherungsschutz … für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird."
In Ziff. 1.1 S. 1 AHB ist diese Formulierung um den Zusatz
Zitat
"Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos …"
ergänzt. Das erklärt sich durch die Beschreibung der eigentlichen vertragsgegenständlichen Risiken in den hinzuzunehmenden BBR, während die AVB insoweit alles in Abschnitt A 1 des Teil A regeln.
Rz. 14
Versicherungsfall ist dabei das Schadenereignis, also der äußere Vorgang, der die Schädigung des Dritten unmittelbar herbeigeführt hat. Streitig war früher, ob es sich hierbei um das Ereignis handelt, das den Schaden kausal verursacht hat (Kausalereignis) oder um jenes, das den Schaden hat, eintreten bzw. offenbar werden lassen (Folgeereignis). Der BGH hat 1980 die von ihm seit 1957 vertretene Kausalereignistheorie zugunsten der Folgeereignistheorie aufgegeben. Einige Stimmen in der Rechtsprechung sehen dies im Einzelfall zugunsten der Kausalereignistheorie durchaus anders.
Die Änderung des Wortlautes im Jahre 1982 in §§ 1 und 3 AHB von "Ereignis" in "Schadenereignis" spricht jedoch für die vom BGH vertretene Folgeereignistheorie. In A Ziff. 3.1 S. 2 AVB/Ziff. 1.1. S. 2 AHB ist das klarstellend formuliert:
Zitat
"Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadensverursachung, die zu...