Vorsteuerabzug bei Drittlands-Unternehmern

Der BFH hat klargestellt, dass ein Steuerabzug von Drittlands-Unternehmern auch im allgemeinen Besteuerungsverfahren nur bei Gegenseitigkeit zulässig ist. Fehlt diese, ist der Vorsteuerabzug des nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers für sämtliche Eingangsleistungen ausgeschlossen.

Praxis-Hinweis: Drittlands-Unternehmer kann bei Abgabe von Steuererklärung nur bei Gegenseitigkeit Vorsteuer geltend machen

Für einen Unternehmer, der in einem Drittland ansässig ist, gibt es zwei Möglichkeiten unter gewissen Umständen die Vorsteuer geltend zu machen. Hat er im Inland Umsätze ausgeführt, ist er verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben und kann in diesem Zusammenhang auch die Vorsteuer geltend machen.

Führt er keine Umsätze aus oder nur solche, die in § 59 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 UStDV aufgeführt sind, hat er hingegen nur die Möglichkeit, einen Antrag auf Vorsteuervergütung zu stellen. Hieran stellt das Gesetz bestimmte Anforderungen.

Eine dieser Anforderungen ist, dass zwischen dem Staat, in dem der Unternehmer ansässig ist, und Deutschland eine sog. Gegenseitigkeit hinsichtlich der Vergütung der Vorsteuer besteht. Eine Aufstellung der Länder, mit der diese Gegenseitigkeit besteht, ist aus dem BMF-Schreiben vom 17.10.2014 (BStBl. I 2014, S 1369) ersichtlich. Obwohl dies aus dem Gesetz nicht ganz eindeutig ableitbar ist, hat der BFH in der hier dargestellten Entscheidung (BFH Urteil vom 22.05.2019 - XI R 1/18) klargestellt, dass diese Erfordernis der Gegenseitigkeit auch dann besteht, wenn der Unternehmer aus dem Drittland eine Steuererklärung abgibt und auf diesem Wege die Vorsteuer geltend macht.

Diese Entscheidung, auf die es sich einzustellen gilt, erscheint zutreffend, denn warum sollte Deutschland Vorsteuer eines Unternehmers steuermindernd berücksichtigen, dessen Ansässigkeitsstaat einem deutschen Unternehmer nicht die gleiche Möglichkeit eröffnet. Ist der ausländische Unternehmer in einem EU-Staat ansässig, gilt diese Einschränkung im Übrigen nicht. Was deshalb nach dem sog. BREXIT geschieht, bleibt abzuwarten. Angesichts der auch weiterhin engen wirtschaftlichen Verbindungen zwischen der EU und Großbritannien dürfte es jedoch zu einer Einigung über die Gegenseitigkeit kommen.

Drittlands-Unternehmer macht trotz fehlender Gegenseitigkeit Vorsteuer in Steuererklärung geltend

Die Klägerin war eine Gesellschaft, die ihren Sitz in einem Drittland hatte und im Drittland Hotels betrieb. In Deutschland unterhielt die Gesellschaft ein Büro, welches Verwaltungsaufgaben für die Klägerin in Deutschland erfüllte. Im Inland zahlte die Klägerin hierbei im Streitjahr Umsatzsteuer von rund 31 TEUR, die sie durch die Einreichung einer Steuererklärung als Vorsteuer geltend machte. Das Finanzamt und das nach einem erfolglosen Einspruchsverfahren angerufene Finanzgericht wiesen dieses Ansinnen zurück.

Wegen fehlender Gegenseitigkeit kann Drittlands-Unternehmer Vorsteuer nicht abziehen

Auch der BFH wies die Revision der Klägerin zurück, wenngleich mit einer anderen Begründung als das Finanzgericht. Zutreffend hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg angenommen, dass die Klägerin eine nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmerin i.S. des § 18 Abs. 9 UStG ist, sodass das allgemeine Besteuerungsverfahren nur dann anzuwenden ist, wenn die Klägerin Umsatzsteuer gemäß § 13b UStG schuldet. Selbst in diesem Fall wäre allerdings der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. § 15 Abs. 4b UStG findet nämlich auch in diesen Fällen Anwendung. Nach dieser Regelung ist ein Vorsteuerabzug nur dann zulässig, wenn eine Gegenseitigkeit besteht. Diese Regelung begegnet weder verfassungsrechtlichen- noch unionsrechtlichen Bedenken. Mit dem Drittland, in dem der Empfänger der Leistung, aus der die Vorsteuer geltend gemacht wird, ansässig war, ist eine solche Gegenseitigkeit indes nicht gegeben. Ein Vorsteuerabzug scheidet deshalb in jedem Fall aus.

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