Übertragung von Vermögensgegenständen in Sonderbetriebsvermögen ist umsatzsteuerpflichtig
Sofern ein Einzelunternehmer gleichzeitig an einer Personengesellschaft (z. B. GbR, OHG, KG) beteiligt ist und im Einzelunternehmen genutzte Vermögensgegenstände fortan an die Personengesellschaft vermietet, werden diese ertragsteuerlich zu Sonder-Betriebsvermögen. Ertragsteuerlich ist das kein Problem: Das Einkommensteuergesetz ordnet für diesen Fall die Buchwertfortführung an, sodass es zu keiner Versteuerung der in den Vermögensgegenständen vorhandenen stillen Reserven kommt.
Umsatzsteuerlich spricht ebenfalls einiges dafür, dass keine Entnahme zu besteuern ist, sind doch der Inhaber des Einzelunternehmens und der Vermieter des Sonder-Betriebsvermögens rechtlich ein und dieselbe Person, d. h. der Vermögensgegenstand bleibt in der Verfügungsmacht des identischen Unternehmens.
Das FG Sachsen-Anhalt hat dies mit Urteil vom 22. November 2011 (Az. 4 K 1497/06) jedoch anders gesehen. Es hat für den Fall, dass das Einzelunternehmen gleichzeitig mit der Überführung der Vermögensgegenstände ins Sonder-Betriebsvermögen aufgegeben wird, eine umsatzsteuerpflichtige Entnahme (Eigenverbrauch) angenommen.
Hinweis:
Das FG Sachsen-Anhalt hat seine Auffassung nicht unbedingt umfassend begründet, sondern nur erwähnt, dass der Überführung ins Sonder-Betriebsvermögen denknotwendig eine Entnahme vorausginge. Dies ist aber auf Grund des umsatzsteuerlich einheitlichen Unternehmens (Einzelunternehmen und Vermietung von Vermögensgegenständen) eher zweifelhaft. Der Kläger hat gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH, Az. V B 7/12). Diese Nichtzulassungsbeschwerde hat gute Aussichten auf Erfolg, da der BFH in einem anderen Urteil vom 18. Januar 2012 (Az. XI R 13/10) in einer ähnlichen Konstellation eine umsatzsteuerpflichtige Entnahme verneint hat.
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