Rolle rückwärts beim Steuerabzug
Wenn Sie sich entscheiden, wegen eines Streits mit dem Chef, mit dem Nachbarn oder mit einer Behörde vor Gericht zu ziehen, kommen viele Kosten auf Sie zu: Der Anwalt fordert Honorar, Gerichtskosten müssen gezahlt werden und ein Gutachten wird möglicherweise ebenfalls verlangt. Stehen Prozesskosten im Zusammenhang mit Ihrer Berufstätigkeit, können Sie diese als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen – beispielsweise wegen einer Kündigung oder bei einem Streit um ausstehende Honorare. Abzugsfähig sind die Ausgaben für den Anwalt – innerhalb der Gebührenordnung –, die Kostenbeschlüsse des Gerichts, Entschädigungen für Zeugen und Sachverständige, Fahrtkosten zu Anwalt und Gericht sowie Auslagen, zum Beispiel Porto- und Kopierkosten.
Aufwendungen vom Abzug ausgeschlossen
Bei Zivilprozessen außerhalb der beruflichen Tätigkeit ist das mit dem Steuerabzug schon schwieriger. Zudem hat sich die Rechtslage vor einigen Jahren geändert: Vor fünf Jahren hatte der Bundesfinanzhof einen neuen Kurs in der Rechtsprechung eingeschlagen und fast jeden Zivilprozess als zwangsläufig angesehen. Damit wurden fast alle Prozesskosten anerkannt – mit Ausnahme derer, bei denen der Rechtsstreit mutwillig und ohne Erfolgsaussichten vom Zaun gebrochen wurde. Der Gesetzgeber reagierte auf diese steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung und änderte 2013 das Einkommensteuergesetz. Seitdem sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren.
Fall: Schadensersatzklage wegen Behandlungsfehler
Nun ist der Bundesfinanzhof auch in Altfällen zu seiner früheren Rechtsauffassung zurückgekehrt. Konkret ging es um einen Mann, dessen Frau nach einer Krebskrankheit verstorben war. Der Witwer belangte den verantwortlichen Frauenarzt wegen eines Behandlungsfehlers und beanspruchte Schadensersatz und Schmerzensgeld. Die Prozesskosten in Höhe von rund 12.000 Euro machte er in seiner Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend.
Verfahren muss existenzielle Bereiche berühren
Hatte das Finanzgericht noch der Klage des Mannes stattgegeben, hob der Bundesfinanzhof das Urteil auf (Az. VI R 7/14). Kosten im Zusammenhang mit einem Zivilprozess sind demnach nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, soweit der Prozess die Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen betrifft. In der Entscheidung erklären die Münchner Richter ausdrücklich, dass der Senat an der früheren Rechtsauffassung von der Unausweichlichkeit von Zivilprozesskosten nicht mehr festhalte. Im Gegenteil: Zivilprozesskosten seien nur abziehbar, wenn das Verfahren existenziell wichtige Bereiche menschlichen Lebens berühre. Ein Prozess um Schmerzensgeld zähle nicht dazu – derartige Ansprüche seien zwar von erheblicher wirtschaftlicher, nicht aber von existenzieller Bedeutung. Auch im vorliegenden Fall würde der Kläger ohne die Geltendmachung der Ansprüche nicht Gefahr laufen, die Existenzgrundlage zu verlieren oder seine lebensnotwendigen Bedürfnisse sowie die seiner Kinder nicht mehr befriedigen zu können.
Praxistipp: Scheidungskosten sind ausgenommen
Über die seit 2013 geltende Neuregelung hatte der Bundesfinanzhof nicht zu entscheiden. Damit bleibt weiter offen, wie eng die neue Gesetzesregelung ausgelegt werden muss. Das Finanzgericht Köln hat zum Beispiel vor kurzem Scheidungskosten von der Gesetzesvorschrift ausgenommen und als abzugsfähig erklärt.
-
Steuerfreie Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand
1.0428
-
Welche Geschenke an Geschäftsfreunde abzugsfähig sind
999
-
Bei Kinderbetreuung durch Großeltern sind Fahrtkosten abziehbar
87314
-
Aufwendungen für eine neue Einbauküche müssen abgeschrieben werden
863
-
Zuzahlungen des Arbeitnehmers bei privater Nutzung des Firmenwagens
8457
-
Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2025
8372
-
Pauschalversteuerung von Geschenken
780
-
Umsatzsteuerrecht für Kommunen - Rechtsstand
727
-
Bildschirmbrille: Abzugsmöglichkeiten und Behandlung in der Buchhaltung
7262
-
Wie das Jobticket steuerfrei bleibt oder pauschal versteuert wird
6542
-
Nießbrauchsvorbehalt bei Schenkung von Kapitallebensversicherung
12.08.2026
-
Leasing bei Investitionen hat sich als Finanzierungsinstrument etabliert
11.08.2026
-
Verspätet abgegebene Gewinnfeststellungserklärung kann teuer werden
10.08.2026
-
Zinsforderungen fallen nicht unter das Abzugsverbot nach § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG
05.08.2026
-
Bildschirmbrille: Abzugsmöglichkeiten und Behandlung in der Buchhaltung
04.08.20262
-
So profitieren Arbeitnehmer und Arbeitgeber von steuerbegünstigten Erholungsbeihilfen
30.07.2026
-
Das gilt für Unternehmer: Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
29.07.2026
-
Warum Unternehmen die finanziellen Folgen extremer Hitze systematischer betrachten sollten
28.07.2026
-
Uneinbringliche Forderungen – Umsatzsteuerberichtigung
23.07.2026
-
E-Auto- Förderung: So unterstützt der Staat Unternehmen und private Haushalte
21.07.2026